Aufgrund von § 46 Abs. 4 Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 60 Abs. 1 Gemeinde-Ordnung für Baden-Württemberg und § 5 Abs. 3 und 4 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit für Baden-Württemberg sowie § 2 Abs. 3 Nr. 2b Satzung des Gemeindeverwaltungsverbandes Durmersheim hat der Gemeindeverwaltungsverband in seiner Sitzung vom 21. Mai 2015 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben beschlossen:
Artikel I
§ 9 Gebührenhöhe erhält folgende Fassung:
§ 9
Gebührenhöhe
Die Abfuhrgebühr beträgt-
bei geschlossenen Gruben
30,50 € für jeden qm Entleerungsgut;
-
bei Mehrkammerausfaulgruben
61,50 € für jeden qm Schlamm;
-
bei Mehrkammerabsetzgruben
74,50 € für jeden qm Schlamm.
Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Durmersheim, 21. Mai 2015
Augustin, Verbandsvorsitzender
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Durmersheim, 26.05.2015
Augustin, Verbandsvorsitzender
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