Landtagswahl am 13. März 2016
Gruppenauskünfte an Parteien und Wählergruppen nach § 34 Meldegesetz
Öffentliche Bekanntmachung des Widerspruchsrechtes
Am 13.03.2016 findet in Baden-Württemberg die nächste Landtagswahl statt. Nach § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes (MG) darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs vorangehenden Monaten Auskünfte aus dem Melderegister über die in § 32 Abs. 1 bezeichneten Daten von Wahl- oder Stimmberechtigten erteilen.
Bei den Daten handelt es sich um Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften. Die Geburtstage dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.
Die Wahlberechtigten haben aber auch das Recht der Auskunftserteilung oder der Nutzung der Melderegisterauskunftsdaten zu widersprechen.
Wahlberechtigte können ab sofort bis spätestens 17.07.2015 ohne Angabe von Gründen einer Weitergabe ihrer Daten an politische Parteien und andere Wahlvorschlagsträger anlässlich der Landtagswahl am 13.03.2016 widersprechen.
Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Durmersheim, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim rechtzeitig und schriftlich einzureichen. Falls Sie Ihren Widerspruch per Mail einlegen möchten, richten Sie diese bitte an wahlen@durmersheim.de. Der Widerspruch sollte zumindest den Familiennamen, den Vornamen, die Anschrift und ggf. das Geburtsdatum enthalten.
Personen, die bereits früher widersprochen haben, brauchen dies nicht noch einmal tun. Der Widerspruch gilt für alle Wahlen und Abstimmungen bis auf Widerruf.