1.Vorläufige Anordnung Nr. 12 (Besitzentzug) Zur Bereitstellung von Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen im Zuge des Baus der B 36 –neu- und der Neubaustrecke Karlsruhe – Basel Abschnitt 1 wird auf Antrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe und der DB Netz AG vom 05.10.2015 vom Landratsamt Rastatt - Untere Flurbereinigungsbehörde - nach § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) im Flurneuordnungsverfahren Durmersheim (B 36, DB) folgendes angeordnet:
1.1Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum
01.12.2015
Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen entzogen, die in der Besitzregelungskarten 1 und 2 vom 07.10.2015 (Anlage 1 zu dieser vorläufigen Anordnung) in roter Farbe markiert sind. Die Besitzregelungskarte ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.
1.2Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, sowie die DB Netz AG werden ab 01.12.2015
für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1.1 entzogenen Flächen eingewiesen.
1.3Das Regierungspräsidium sowie die DB Netz AG haben sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht unterbrochen wird. Hierzu haben das Regierungspräsidium sowie die DB Netz AG die vorhandenen Wege in befahrbarem Zustand zu erhalten und für den landwirtschaftlichen Verkehr offenzuhalten.
2.Festsetzung der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung
2.1Geldabfindungen für wesentliche Bestandteile Die auf den zu entziehenden Flächen befindlichen wesentlichen Bestandteile werden unter Beiziehung von Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt bewertet. Nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Unteren Flurbereinigungsbehörde dürfen Bäume entfernt werden.
2.2Aufwuchsentschädigung Für die nach Nr. 1.1 in Anspruch genommenen Flächen wird Aufwuchsentschädigung gewährt, sofern die Aberntung nicht mehr erfolgen kann. Die Aufwuchsschäden werden nach Richtwerten ermittelt. Als Richtwerte werden die vom Landratsamt Rastatt - Landwirtschaftsamt - genannten Entschädigungssätze festgesetzt. Die Entschädigungssätze sind im „Verzeichnis der Entschädigungssätze“ aufgeführt und sind Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 2).
2.3Nutzungsentschädigung: Für die Jahre, in denen keine Aufwuchsentschädigung (siehe Nr. 2.2) gezahlt wird, wird für die in Anspruch genommenen Flächen (siehe Nr. 1) jährlich, längstens jedoch bis zur vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG, eine Nutzungsentschädigung gezahlt, so weit nicht Ersatzland zur Verfügung gestellt oder zumutbares Ersatzland angepachtet werden kann.
Die Nutzungsentschädigung für landwirtschaftlich genutzte Flächen bemisst sich sowohl bei selbstbewirtschafteten Eigentumsflächen als auch bei Pachtflächen (bis zum Ablauf der Pachtvereinbarung) nach dem durchschnittlichen Deckungsbeitrag. Dieser wurde vom zuständigen Amt für Landwirtschaft des Landratsamtes Rastatt ermittelt. Bei nicht bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen wird der einfache ortsübliche Pachtzins vergütet.
Dabei werden folgende Sätze zugrunde gelegt: durchschnittl. Deckungsbeitrag4,70 €/a u. Jahr ortsüblicher Pachtzins1,00 €/a u. Jahr
Diese Nutzungsentschädigung erhalten: a) die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften, oder b) die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- angemeldet und nachgewiesen haben. Bis dahin erhält der Eigentümer die festgesetzte Nutzungsentschädigung. Er hat sie mit dem Pächter zu verrechnen. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrichten.
2.4Auszahlung: Die nach Nr. 2.2 und 2.3 festgesetzten Geldbeträge werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen.
3.Hinweise
3.1Dieser Beschluss mit Begründung und seinen Bestandteilen (Besitzregelungskarten (siehe Nr. 1.1), sowie das Verzeichnis der Entschädigungssätze (siehe Nr. 2.2)) liegt 1 Monat lang, vom ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, im Rathaus Durmersheim während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
3.2Auskünfte und Erläuterungen zu den Unterlagen der vorläufigen Anordnung können beim Landratsamt Rastatt, Amt für Vermessung und Flurneuordnung (Untere Flurbereinigungsbehörde) eingeholt werden.
4.Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die vorläufige Anordnung (siehe Nr. 1) und gegen die Festsetzung der Entschädigungen (siehe Nr. 2) kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Rastatt, Flurneuordnungsstelle Freudenstadt/Calw/Rastatt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt eingelegt werden.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Ein schriftlich erhobener Widerspruch muss innerhalb dieser Frist beim Landratsamt Rastatt, Flurneuordnungsstelle Freudenstadt/Calw/Rastatt eingegangen sein.
5.Begründung: Zu Nr.1: Das Eisenbahnbundesamt hat am 19.03.1996 den Planfeststellungsbeschluss für die der Neubaustrecke Karlsruhe – Basel Abschnitt 1 in Verbindung mit der B 36 neu erlassen. Der Planfeststellungsbeschluss ist unanfechtbar.
Das Landesamt für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg hat auf Antrag der Enteignungsbehörde mit Beschluss vom 29.10.1999 die Flurbereinigung Durmersheim (B 36, DB) nach § 87 FlurbG angeordnet. Auch dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Eine Einweisung in diese Bedarfsflächen ist für die Durchführung der Gesamtmaßnahme zum jetzigen Zeitpunkt dringend erforderlich.
Zu Nr. 2: Die Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen wurden bereits in Verbindung mit dieser Anordnung festgesetzt, um sie den Beteiligten alsbald auszahlen zu können und um Härten zu vermeiden. Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach den Grundsätzen des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg am 09.07.1987 (GABl. S. 801).