Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB durch öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes "An der Pilgerstraße".
Der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.01.2016 den Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften "An der Pilgerstraße" mit dem räumlichen Geltungsbereich in der Fassung vom 27.01.2016 gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 29.04.2015 gefasst.
Der räumliche Geltungsbereich ist aus dem beigefügten Planausschnitt ersichtlich.
Nach § 3 Abs. 2 BauGB werden der Bebauungsplanentwurf mit zeichnerischem Teil, mit Textteil einschließlich der örtlichen Bauvorschriften und Begründung sowie die folgenden umweltbezogenen Informationen
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Faunistische Erfassungen und naturschutzfachliche u. artenschutzrechtliche
Beurteilung v. Institut f. Landschaftsökologie u. Naturschutz, Stand: September 2015
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Geruchsimmissionsprognose f. den Grünschnittannahmeplatz
v. Ing.büro Lohmeyer GmbH & Co. KG, Stand: Januar 2016
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Erläuterungsbericht der schalltechnischen Untersuchung
v. Ing.büro Koehler & Leutwein, Stand: Januar 2016
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Umweltbericht und Grünordnungsplan v. Institut f. Landschaftsökologie u. Naturschutz, Stand: Januar 2016
in der Zeit vom
15.02.2016 - 18.03.2016
(je einschließlich) im Rathaus der Gemeinde Durmersheim, Rathausplatz 1, kleiner Sitzungssaal, Zi. 216, während der üblichen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Ortsbauamt Durmersheim vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, sollten die vorgebrachten Bedenken und Anregungen die volle Anschrift der Verfasser und gegebenenfalls die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks enthalten.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Durchführung eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Durmersheim, 02.02.2016
Andreas Augustin
Bürgermeister