Amtliche Bekanntmachungen zur erneuten (verkürzten) Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB der 2
Änderung des Bebauungsplanes "Josef-Heck-Straße"
Der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.07.2016 beschlossen, gem. § 4a BauGB den geänderten und ergänzten Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes "Josef-Heck-Straße" erneut öffentlich auszulegen und die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 Satz 2, 3 und 4 BauGB erneut zu beteiligen.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wurde der Entwurf des Bebauungsplanes nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB geändert und ergänzt.
Der räumliche Geltungsbereich ist aus dem beigefügten Planausschnitt ersichtlich.
Die Dauer der erneuen Auslegung und die Frist zur Stellungnahme wird auf der Grundlage des § 4a Abs. 3 Satz 3 verkürzt.
Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung können Stellungnahmen lediglich zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden.
Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Josef-Heck-Straße" und die dazugehörige Begründung werden in der Zeit vom
15.08. bis 29.08.2016
(je einschließlich) im Rathaus der Gemeinde Durmersheim, Rathausplatz 1, kleiner Sitzungssaal, Zi. 216, während der üblichen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf des Bebauungsplanes schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Ortsbauamt Durmersheim vorgebracht werden. In dem Falle sollten die vorgebrachten Bedenken und Anregungen die volle Anschrift der Beteiligten und gegebenenfalls die Bezeichnung des betreffenden Grundstücks enthalten.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.