Jugendschutz ganz praktisch
Gerade die Sommerferien
sind für junge Menschen eine spannende Zeit, in der sich viele
Freizeitmöglichkeiten von Sommerfesten bis hin zu Discoabenden bieten. Für
Eltern stellen sich in diesem Zusammenhang jedoch oft Fragen zur Praxis des Jugendschutzes.
Natürlich soll das "jugendliche Kind" Spaß haben, dabei aber nicht in Gefahr
geraten. Darf mein Kind alleine auf ein Fest gehen? Was erlaubt das Jugendschutzgesetz?
Auch die
Mutter der 16-jährigen Julia L. beschäftigen diese Fragen. Aus diesem Grund wendet
sie sich an das Team "Jugendarbeit und Jugendschutz" beim Jugendamt des Landkreises
Rastatt, um sich beraten zu lassen. Frau L. berichtet von einem anstehenden Straßenfest,
das Julia mit ihren gleichaltrigen Freunden gerne besuchen möchte. Frau L.:
"Ich hab da schon etwas Bedenken. Was sagt denn da das Gesetz dazu?"
Die
Jugendreferenten Sabrina Schröder und Thomas Dinger können diese Sorgen verstehen.
Grundsätzlich erlaubt das Gesetz Jugendlichen ab 16 Jahren den Aufenthalt bei
öffentlichen Veranstaltungen, wie einem Straßenfest, ohne erwachsene
Begleitperson bis maximal 24 Uhr. Eine längere Teilnahme am Fest ist danach nur
noch in Begleitung einer volljährigen Person möglich. Die Begleitperson könnte
z. B. Julias 18-jähriger Bruder sein. In diesem Fall ist allerdings wichtig,
dass der Bruder auch tatsächlich die Aufsicht für die Dauer des Festes übernimmt.
Denn im Notfall wäre er für seine Schwester verantwortlich. Das muss ihm klar
sein.
Frau L.
könnte sich auch vorstellen, dass ein volljähriger Freund von Julia die Rolle
der Aufsichtsperson übernimmt und möchte wissen, wie lange Julia in Anwesenheit
ihres Freundes auf dem Fest bleiben darf. Jugendreferentin Sabrina Schröder weist
darauf hin, dass sobald Julia von einer erwachsenen Aufsichtsperson begleitet
wird, die Zeitgrenze komplett aufgehoben ist. Julia dürfte dann so lange auf
dem Fest bleiben, bis ihr volljähriger Freund das Fest verlässt, auch wenn dies
erst um drei Uhr morgens wäre.
Jugendreferent
Thomas Dinger ergänzt: "Natürlich haben Sie als Mutter die Möglichkeit,
gemeinsam mit Ihrer Tochter eine sinnvolle Uhrzeit auszumachen, drei Uhr
morgens ist womöglich zu lange. Dabei ist wichtig, dass Sie dies gemeinsam
besprechen, damit Julia mit der vereinbarten Zeit auch einverstanden ist."
Da Julia
auch noch einen Disco-Besuch bei ihren Eltern "angekündigt" hat, erkundigt sich
Frau L., wie es sich in diesem Fall mit den Bestimmungen des Jugendschutzes
verhält. Thomas Dinger erläutert, dass Jugendlichen unter 16 Jahren der Zutritt
zu Discos verwehrt ist. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen bis 24 Uhr anwesend
sein. Danach ist wie beim Straßenfest die Begleitung durch einen Erwachsenen
notwendig.
Manche
Discobetreiber oder Festveranstalter verlangen beim Einlass einen Partypass von
den Jugendlichen. Der Partypass beinhaltet dieselben Daten wie der Personalausweis
und dient gewissermaßen als Ersatz. Am Eingang wird der Partypass dann
einbehalten. Bis spätestens 24 Uhr müssen alle Partypässe von den Jugendlichen wieder
abgeholt werden. Das Veranstaltungspersonal kann damit kontrollieren, ob alle unter
18-Jährigen die Veranstaltung rechtzeitig verlassen haben und so das
Jugendschutzgesetz eingehalten wird.
Erfahrungsgemäß
bleiben nach einem "Event" immer ein paar Partypässe liegen. Diese werden dann
vom Veranstalter bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung abgegeben, damit die
Eltern darüber informiert werden können. Bei welchen Veranstaltungen ein Partypass
notwendig ist, wird im Rahmen der Werbung im Vorfeld bekannt gegeben. Falls Julia
einen Partypass braucht, kann sie diesen ganz einfach online ausfüllen und
unter www.partypass.de ausdrucken.
Die
Jugendreferenten des Landkreises weisen bei ihren Beratungsgesprächen immer darauf
hin, dass es für Jugendliche sehr wichtig ist, eigene Erfahrungen zu sammeln. "Das
Jugendschutzgesetz möchte Eltern dabei eine Orientierungshilfe und
Unterstützung bieten. Manchmal überschreiten Jugendliche auch eine Grenze. Dies
kann jedoch als Grundlage für ein Gespräch dienen, um sich gemeinsam darüber
auszutauschen."
Kontakt: Landratsamt Rastatt, Team "Jugendarbeit
und Jugendschutz", Telefon 07222/3 81-22 57 oder per E-Mail an jugendreferenten@landkreis-rastatt.de.
Weitere Infos rund um jugendrelevante Themen unter www.landkreis-rastatt.de und
auf der Jugendplattform www.mit-uns-geht-was-ab.de.