In-Kraft-Treten der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Josef-Heck-Straße" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung
Korrektur
Aufgrund eines technischen Fehlers wurden in der Veröffentlichung des Gemeindeanzeigers Nr. 40 die falschen Pläne abgedruckt.
Die öffentliche Bekanntgabe wird hiermit nachgeholt.
Beschluss der 2. Änderung des
Bebauungsplanes "Josef-Heck-Straße" als Satzung.
Der
Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.09.2016
die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Josef-Heck-Straße" im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich ist aus dem beiliegenden
Lageplan vom 29.09.2016 ersichtlich.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Josef-Heck-Straße"
tritt mit dieser Bekanntmachung in kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan einschließlich
seiner Begründung liegt während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der
Gemeinde Durmersheim, Rathausplatz 1, Zi. 221, zu jedermanns Einsicht bereit.
Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Auf die Vorschriften
des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche
im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren
Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des
in § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der
Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der
in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2, 2a und 3 BauGB bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch bei beachtlicher
Verletzung von Vorschriften nach § 214 Abs. 2a BauGB. Bei der Geltendmachung
ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Durmersheim,
29.09.2016
Andreas Augustin, Bürgermeister
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung - sofern nicht
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines
Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Absatz 1
GemO beanstandet hat - von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der
Gemeinde Durmersheim geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt
nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind.