Neue Freigrenzen bei Pfändungen
Für
die Einwohner des Landkreises Rastatt, die Grundsicherung für Erwerbsfähige (Hartz
4), beziehungsweise Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit (frühere
Sozialhilfe) erhalten, bietet das Landratsamt bei Bedarf Schuldnerberatung.
Zum 1. Juli
2017 wurde der pfändungsfreie Grundbetrag von Lohn oder Sozialleistungen sowie
auf dem Pfändungsschutzkonto erhöht, darauf macht die Schuldnerberatungsstelle
im Landratsamt aufmerksam. Die Anpassung orientiert sich am Grundfreibetrag bei
der Einkommenssteuer, der sich aktuell auf 8.820 Euro im Jahr beläuft.
"Man muss
zwischen Lohn- und Gehaltspfändungen einerseits sowie Kontopfändungen andererseits
unterscheiden", erklärt Karina Bender von der Schuldnerberatungsstelle. Wenn
das Einkommen gepfändet wird, ist in der Pfändungstabelle der Einkommensbetrag
festgeschrieben, den ein Schuldner behalten darf. Die Höhe des pfändungsfreien
Grundbetrages ist gestaffelt nach dem erzielten Einkommen und der Anzahl der
Unterhaltspflichten. "Die neuen Freigrenzen werden in der Regel ohne weiteres
vom Arbeitgeber berücksichtigt". Trotzdem ist es ratsam, so Bender, dass
Schuldner, deren Einkommen gepfändet wird, ihren Arbeitgeber auf die Änderungen
aufmerksam machen und ihre Abrechnungen genau prüfen.
Die
Pfändungsfreigrenze beim Einkommen wird bei einer Person um 60 Euro von bisher
1.079,99 auf 1.139,99 Euro angepasst. Je nach Anzahl erhöhen sich die Freibeträge
auf bis zu 2.519,99 Euro bei fünf oder mehr Unterhaltspflichten. Ein alleinerziehender
Vater von zwei Kindern, dem das Einkommen gepfändet wird, hat durch die
Anpassung monatlich 90 Euro mehr zu Verfügung, rechnet Karina Bender vor. Somit
wirkt sich die Erhöhung der Freigrenzen spürbar auf den Geldbeutel aus.
Beträge
über den Freibeträgen sind nicht komplett, sondern nur anteilig pfändbar. Auch
gibt es Lohnbestandteile wie Überstundenvergütung oder Zulagen, die nicht oder
nur zum Teil pfändbar sind. Genaue Beträge und Details zu den nicht pfändbaren
Lohnbestandteilen sind im Infoblatt "Die Pfändungstabelle nach § 850c
Zivilprozessordnung" unter
www.landkreis-rastatt.de
nachzulesen.
Die
Erhöhung der Pfändungsfreigrenze beim Einkommen wirkt sich auch auf das Pfändungsschutzkonto
aus. "Dieses sogenannte P-Konto braucht man, wenn das Konto gepfändet wird",
erklärt die Landkreis-Schuldnerberaterin. Die Anpassung an die neuen Beträge
erfolgt bei den Kreditinstituten in der Regel automatisch. "Allerdings sollte
auch in diesem Fall die kontoführende Bank darauf angesprochen werden, ob diese
die Anpassung tatsächlich umsetzt, ohne eine neue Bescheinigung für dieses
Konto zu verlangen", rät Karina Bender.
Der
Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto erhöht sich auf den Betrag von 1.133,80
Euro und steigt nach Anzahl der Unterhaltspflichten.
Wenn eine
Familie mit zwei Kindern zwei Girokonten hat, die als Pfändungsschutzkonto
geführt werden, eines auf den Namen der Mutter und eines auf den Namen des
Vaters, kann sie sich Geldeingänge auf den beiden Girokonten jeweils bis zu
einem Betrag in Höhe von 2.273,70 Euro schützen lassen. Bezieht die Familie
außerdem Kindergeld, kann dieses auf dem Konto, auf dem es eingeht, als
zusätzlicher Freibetrag bescheinigt werden.
Vorsicht ist
geboten, so die Schuldnerberaterin, bei Pfändungen, bei denen der pfändbare
Betrag individuell durch Gerichtsbeschluss oder durch einen vollstreckenden
öffentlichen Gläubiger festgelegt wurde. In diesen Fällen erfolgt keine
automatische Anpassung. Hier muss ein Schuldner aktiv werden und rechtzeitig
für jeden einzelnen Freigabebeschluss eine Anpassung an die neue
Pfändungstabelle beantragen. Je nach Ausgangsentscheidung ist dafür entweder
das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsstelle des öffentlichen
Gläubigers zuständig.