Auch wenn die Feuerwehr vergeblich anrückt, weil das Feuer
z. B. vor dem Eintreffen gelöscht werden konnte, oder es sich bei dem gemeldeten
Qualm nur um Wasserdampf handelte, bleibt der Einsatz für den Verursacher bzw.
Meldenden gebührenfrei.
Anders sieht es bei Einsätzen aus, die durch böswillige
Falschmeldungen oder durch Brandstiftungen verursacht wurden. In diesem Fall
erhebt die Gemeinde -Träger der Feuerwehr- die Kosten.
Ebenso werden die Einsatzkosten berechnet, wenn die
Feuerwehr bei Ereignissen Hilfe leistet, die nicht unmittelbar der
Notfallrettung zuzuordnen sind. Dazu gehören zum Beispiel:
- das Beseitigen von Wasserschäden (z. B. Auspumpen von
Kellern).
- das Beseitigen von Sturmschäden
- das Beseitigen von Öl oder sonstigen umweltgefährdenden
oder gefährlichen Stoffen.
- Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen, usw.
- Einfangen von Tieren
- Entfernen von Insekten-Nestern
- Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten
- Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen
- Stellung von Brandsicherheitswachen
- Kraftfahrzeugbrände
Es werden dann Stundensätze sowohl für die Einsatzkräfte,
als auch für die eingesetzten Geräte und Fahrzeuge berechnet.
Man muss hierbei bedenken, dass bei einem Alarm die
Einsatzkräfte oft von ihren Arbeitsplätzen gerufen werden. Die Arbeitgeber sind
nicht verpflichtet, den Lohnausfall zu übernehmen und können die entstehenden
Lohnausfallkosten mit der Gemeinde abrechnen.
Es gibt aber noch eine andere Art von Einsätzen, deren
Abwicklung in der Bevölkerung oft zu Unverständnis führen.
Gelegentlich wird die Feuerwehr zu Einsätzen gerufen, an
denen diese nicht tätig werden dürfen: z. B. keine unmittelbare Gefahr mehr besteht und es für die Schadensbehebung
geeignete Fachfirmen gibt, muss die Feuerwehr diese Arbeiten den Fachfirmen
überlassen.
So wird beispielsweise die Bergung eines von der Fahrbahn
abgekommenen Lkws nach Beseitigung der unmittelbaren Gefahr von privaten
Bergungsunternehmen durchgeführt, obwohl vielleicht auch die Feuerwehr dazu in
der Lage wäre.
Die Feuerwehren dürfen den freien Markt nicht durch
kostenlose Dienstleistungen behindern.
Feuerwehreinsätze müssen nur in gesetzlich definierten
Ausnahmefälle vom Verursacher bezahlt werden. Selbst dann springt oft die
Versicherung ein.
Zögern Sie deshalb bei einem Notfall
niemals, die Feuerwehr zu rufen!
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