Hinweis: Aus Gründen der
besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die
männliche Form.
1. Am
Sonntag, 26. Mai 2019 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats und des
Ortschaftsrats statt.
In Durmersheim sind dabei
22 Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens so
viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.
In der Ortschaft Würmersheim sind dabei
10 Ortschaftsräte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen
Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 20.
2. Es
ergeht hiermit die Aufforderung,
Wahlvorschläge für diese Wahlen frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung
und spätestens am 28. März 2019 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Bürgermeisteramt Durmersheim, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim schriftlich
einzureichen.
2.1 Wahlvorschläge
können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen
und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht
werden. Für die einzelnen Wahlen sind je gesonderte Wahlvorschläge
einzureichen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen
Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht
zulässig.
2.2 Zulässige Zahl der Bewerber
2.2.1 Gemeinderat: Ein Wahlvorschlag darf
(höchstens) so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.
2.2.2 Ortschaftsrat: Die Wahlvorschläge für den
Ortschaftsrat dürfen (höchstens) doppelt so viele Bewerber enthalten, wie
Ortschaftsräte zu wählen sind.
Ein
Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen
lassen.
2.3 Parteien
und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre
Bewerber, in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts
wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder der von diesen aus ihrer Mitte
gewählten Vertreter ab 20. August 2018, in geheimer Abstimmung nach dem in
der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge
auf dem Wahlvorschlag festlegen.
Nicht mitgliedschaftlich organisierte
Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber, in einer Versammlung der im Zeitpunkt
ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im
Wahlgebiet ab 20. August 2018, in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der
anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem
Wahlvorschlag festlegen.
Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde, bei der Wahl des
Ortschaftsrats die jeweilige Ortschaft.
Hat eine Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung in einer
Ortschaft nicht mindestens drei wahlberechtigte Mitglieder, kann sie die Bewerber
für die Wahl des Ortschaftsrats dieser Ortschaft in einer Versammlung der zum
Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter in
der Gemeinde wählen. Bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen
ist eine Feststellung, dass die Zahl der wahlberechtigten Anhänger dieser
Wählervereinigung zur Bildung einer Aufstellungsversammlung auf der
Ortschaftsebene nicht ausreicht, erst möglich, wenn die einberufene Versammlung
der wahlberechtigten Anhänger auf Ortschaftsebene abgebrochen werden muss, weil
weniger als drei wahlberechtigte Personen erschienen sind; erst dann kann das
Bewerberaufstellungsverfahren auf Gemeindeebene eingeleitet werden.
2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von
mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten
Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer
gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw.
Wählervereinigungen gelten entsprechend.
2.4 Wählbar
in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 18.
Lebensjahr vollendet hat. Wählbar in den
Ortschaftsrat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist, das 18.
Lebensjahr vollendet hat und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge und
am Wahltag in der Ortschaft wohnt (Hauptwohnung).
Nicht wählbar sind Bürger,
·
die
infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder
Stimmrecht nicht besitzen;
·
für
die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch
einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des
Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
·
die
infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;
·
Unionsbürger
(Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind
außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung
oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen
Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.
2.5 Ein Wahlvorschlag
muss enthalten
·
den
Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung
keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
·
Familiennamen,
Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der
Bewerber;
·
bei
Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.
Die Bewerber müssen in erkennbarer
Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein. Für
keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.
2.6 Wahlvorschläge
von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen
müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst
Vertretungsberechtigten persönlich
und handschriftlich unterzeichnet
sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei
Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters.
2.7 Wahlvorschläge
von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den
drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung
(Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer - vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich
zu unterzeichnen.
2.8 Gemeinsame
Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen
Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese
geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4
und 5 Kommunalwahlordnung - KomWO -).
2.9 Die Wahlvorschläge
müssen außerdem unterzeichnet sein
· für
die Wahl des Gemeinderats von 50 Personen
· für
die Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Würmersheim von 10 Personen,
die im Zeitpunkt der Unterzeichnung
wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften).
Dieses Unterschriftenerfordernis gilt
nicht für Wahlvorschläge
· von
Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten
sind;
· von
mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen,
die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der
Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten
unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des
Wahlvorschlags noch angehören.
2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften
müssen auf amtlichen Formblättern einzeln
erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des
Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet
ist, vom Bürgermeister - Bürgermeisteramt
Durmersheim, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim kostenfrei geliefert. Als
Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die von den
genannten Personen ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der
Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei
oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben.
Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung
(vgl. 2.3) bestätigt werden.
2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag
unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich
unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der
Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der
Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26
Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister
eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung
durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4
Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der
Rückkehrregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt,
müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug
oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung
hatten.
2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge
für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen
Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der
Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder
Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind
ungültig.
2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten
entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.
2.10 Dem
Wahlvorschlag sind beizufügen
·
eine
Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den
Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;
·
von
einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine
Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der
zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die
Wählbarkeit;
· Unionsbürger,
die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach
den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und
nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g.
eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor
ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre
Hauptwohnung hatten;
· eine
Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer
Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift
muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der
erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis
enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen
gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden
sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die
Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem
Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die
Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung
durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten
Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei
die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten
worden sind;
· die
erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der
Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf.
einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten eidesstattlichen Versicherungen
nicht meldepflichtiger Unionsbürger als Unterzeichner;
· bei
der Wahl des Ortschaftsrats, wenn die Bewerber einer Partei oder Wählervereinigung
in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung in der Gemeinde
aufgestellt worden sind (vgl. 2.3), eine von dem für das Wahlgebiet zuständigen
Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten unterzeichnete schriftliche
Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen; die
Bestätigung kann auch auf dem Wahlvorschlag selbst erfolgen.
Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme der
Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des
Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen
gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in
seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.
2.11 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschrift
bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten
Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz
und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die
Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum
Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.
2.12 Vordrucke für Wahlvorschläge,
Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche Erklärungen und
Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt Durmersheim, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim.
3. Hinweise
auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und
4 KomWO.
3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung
der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren
seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre
Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate
wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in
Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihre (Haupt-) Wohnung
haben.
3.2 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder
Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von
drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort
ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate
wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls
nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus
der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine
Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den
Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie
über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt
kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist
oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.
3.3 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach §
26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das
Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den
Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.
Die
Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt
werden und spätestens bis zum Sonntag, 5. Mai 2019 (keine Verlängerung möglich)
eingehen beim Bürgermeisteramt Durmersheim, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim.
Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Durmersheim, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim bereit.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der
Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung,
sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.
Durmersheim, 04.02.2019
Bürgermeisteramt
Durmersheim
A.
Augustin, Bürgermeister
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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