Straßenverkehr
und Alkohol passen nicht zusammen!
Die fünfte Jahreszeit hat begonnen und
nähert sich langsam ihrem Höhepunkt. Für viele Narren gehört ein guter Schluck
genauso zum Fasching wie die gute Laune. Manch einer fühlt sich nach ein, zwei
Gläsern immer noch als Herr des Geschehens, doch der Eindruck täuscht. Schon
geringe Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit drastisch
einzuschränken.
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration
von 0,5 oder mehr Promille ein Kraftfahrzeug führt (z. B. Auto, Motorrad
bzw. Motorroller), begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ein Fahrverbot und ein
Bußgeld von bis zu 1.500 Euro können die Folge sein.
Wer mit 1,1 Promille am Straßenverkehr
teilnimmt, begeht eine Straftat, die zu einem Entzug der Fahrerlaubnis, zu
Punkten im Verkehrszentralregister und zu einer Geldstrafe führen kann. Bei
Fahrradfahrern wird die Angleichung auf 1,1 Promille gerade aktuell diskutiert.
Eine medizinisch-psychologische
Untersuchung (MPU) kann bei 1,1 Promille im Straßenverkehr veranlasst werden,
bei 1,6 Promille wird sie verpflichtend angeordnet. Vom Ergebnis dieser
Untersuchung ist abhängig, ob die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden kann. Bei
einer MPU wird man medizinisch untersucht und muss im Gespräch mit einem
Psychologen/einer Psychologin glaubwürdig nachweisen, dass man sich mit seinem
Trinkverhalten auseinandergesetzt und dieses erfolgreich geändert hat.
Achtung:
Promilleregel für Fahranfänger
Für Fahranfänger in der Probezeit und
Jugendliche unter 21 Jahren gilt die Null-Promille-Grenze. Wer drüber liegt,
begeht automatisch eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 250 Euro
und Punkten in Flensburg geahndet wird. Außerdem verlängert sich die Probezeit
auf vier Jahre und eine Nachschulung wird fällig.
Achtung
Fußgänger!
Auch alkoholisierte Fußgänger können
ihr eigenes Leben und das anderer Verkehrsteilnehmer gefährden. Wer zu viel
getrunken hat, kann sich schlechter orientieren, wird risikobereiter und
unvorsichtiger. So kann es vorkommen, dass betrunkene Fußgänger im falschen
Moment auf die Straße treten oder sich an einer gefährlichen Stelle (z. B.
im Dunkeln hinter einer Kurve) aufhalten. Feste Promillegrenzen gibt es hier
zwar nicht, aber in Einzelfällen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung
anzweifeln und den Führerschein entziehen.
Alkoholtypische
Ausfallerscheinungen
Wer im Straßenverkehr unsicher fährt
oder sonstige Fehler begeht, das heißt durch "alkoholtypische
Ausfallerscheinungen" auffällt, begeht bereits ab einer Blutalkoholkonzentration
von 0,3 Promille eine Straftat und bekommt den Führerschein entzogen.
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