Wie auf der Karte dargestellt, ist das Reiten im Wald nur erlaubt auf Straßen und geeigneten (d.h. befestigten) Wegen über 2 Meter Breite.
Auf Fußwegen, auf Sport- /Trimm-dich-Pfaden und auf Lehrpfaden besteht generelles Reitverbot.
Auf gekennzeichneten Wanderwegen darf nur geritten werden, wenn diese breiter als 3 Meter sind. In den Naturschutzgebieten und in den per Gemeindesatzung ausgewiesenen Erholungswäldern in Bietigheim und Durmersheim darf ausschließlich auf den dafür ausgewiesenen Wegen geritten werden. Sie sind mit einem schwarzen Pferdekopf als Reitweg markiert.
Werden beim Reiten Hunde mitgeführt, so gilt: Der Reiter ist dem normalen Hundeführer gleichgestellt: Er muss auf den Hund in jeder Situation entsprechend einwirken können und in Naturschutzgebieten herrscht auch für ihn Leinenzwang.
Das Forstamt würde es bedauern, wenn die Reiter sich nicht (mehr) an die vorgegebenen rechtlichen Regelungen halten würden. Nicht nur, dass Regelverstöße nach wie vor als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können, vielmehr würden Übertretungen sehr rasch wieder zur Konfrontation mit anderen erholungssuchenden Waldbesuchern und den Waldbesitzern führen. Dies schadet letztlich dem Ansehen der Reiter in der Öffentlichkeit. Das Forstamt appelliert an dieser Stelle, die Regelungen zum Reiten im Wald auch im eigenen Interesse zu befolgen, zum Schutz des Lebensraums Wald und zum rücksichtsvollen, naturverträglichen Walderlebnis für alle Waldbesucher.
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