Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
I. Umlegungsbeschluss
1. Der Umlegungsausschuss "Siemensstraße"
hat nach der Anhörung der Eigentümer vom 23.09.2019 am 13.01.2020 gemäß § 47
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung im Bereich Siemensstraße die
Durchführung einer Umlegung beschlossen.
Das Umlegungsgebiet wird entsprechend der
Bestandskarte vom 02.09.2019 des ÖbVI Klein, Durmersheim, begrenzt durch:
- die
Flurstücke 363, 362, 361 (nördlicher Teil) und das Flurstück 401 im Norden
- die
Flurstücke 396, 397, 398, 399, 400, 401 (jeweils östlicher Teil ) [Flurstück
424 (außerhalb)] im Osten
- das
Flurstück 2028 (Siemensstraße) im Süden
- das
Flurstück 363 und das Flurstück 2028 (westlicher Teil) im Westen.
Die Umlegung trägt die Bezeichnung
"Siemensstraße" und umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Würmersheim:
Flst.Nr. 361 südl. Teil mit ca. 894
m², 362 südl. Teil mit ca. 939 m², 363 südl. Teil mit ca. 987 m², 396, 397,
398, 399, 400, 401, 2028 nördlicher Teil mit ca. 350 m².
Der Gemeinderat hat am 16.10.2013
beschlossen, für dieses Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen.
Durch die Umlegung sollen die im
Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass
nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig
gestaltete Grundstücke entstehen.
2. Die Bestandskarte und das
Bestandsverzeichnis sind gemäß § 53 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen.
3. Der Umlegungsbeschluss sowie die
Auslegung des Bestandsverzeichnisses und der Bestandskarte sind in der
satzungsmäßig festgelegten Form öffentlich bekannt zumachen.
II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt
gem. § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung des Ministeriums für Verkehr
und Infrastruktur und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung
des Baugesetzbuches (Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch - BauGB-DVO) in
der aktuellen Fassung dem vom Gemeinderat am 24.07.2019 gebildeten Umlegungsausschuss
"Siemensstraße".
III. Aufforderung zur
Anmeldung von Rechten nach § 50 Abs. 2 - 4 BauGB
1. Die Inhaber eines nicht im
Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück
belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem
Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur
Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des
Grundstückes beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser
Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss "Siemensstraße" der
Gemeinde Durmersheim im Rathaus, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim, anzumelden.
2. Werden Rechte erst nach Ablauf
dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten
Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen
und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies
bestimmt.
3. Der Inhaber eines in Absatz 1
bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen
Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte' dem gegenüber die
Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
IV. Verfügungs- und
Veränderungssperren
Von der Bekanntmachung dieses
Umlegungsbeschlusses an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des
Umlegungsplanes nach § 71 BauGB dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur
mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsstelle
1. ein Grundstück geteilt oder
Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen
oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum
Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstückes oder Grundstücksanteils eingeräumt
wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2. erhebliche Veränderungen der
Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde, sonstige Veränderungen der
Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs-
oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder
wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten
der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen
die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit
deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Ein bei der Gemeinde eingereichtes
Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den
Umlegungsausschuss.
V. Vorkaufsrecht
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der
Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind,
von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des
Umlegungsplanes ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
VI.
Vorarbeiten auf
Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach §
209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur
Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen
Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen
oder ähnliche Arbeiten ausführen.
VII. Bekanntgabe des
Umlegungsbeschlusses
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem
auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
VIII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann
binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung
bei der Gemeinde Durmersheim, Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses
"Siemensstraße", Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingereicht werden (§ 217
BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für
Baulandsachen, in Karlsruhe. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen,
gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der
Umlegungsbeschluss angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er
soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung
des Antrages dienen.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen'
dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden
kann' dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der
Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§
222 Abs. 3 S. 2 BauGB).
Gemäß § 224 Nr. 1 BauGB hat der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.
IX.
Öffentliche Auslegung
der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
Für die Grundstücke des
Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach §
53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis liegen in der Zeit vom
20. Januar bis einschließlich 21. Februar 2020 im Rathaus der Gemeinde Durmersheim,
Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim im Rechnungsamt im EG, Zimmer 103 während der
üblichen Dienststunden öffentlich aus und können dort eingesehen werden.
Durmersheim, 14.01.2020
Bürgermeister Andreas Augustin
Vorsitzender
des Umlegungsausschusses "Siemensstraße"