Nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten von Artikel 1 der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 26. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung)
Vom 9. Mai 2020 (in der ab 27. Mai 2020 gültigen Fassung)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Einschränkung des Betriebs an Schulen
(1) Bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 sind
1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft,
2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,
3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist.
(2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger, die der Vorbereitung auf schulische Abschlussprüfungen dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen möglich ist:
a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,
b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden,
4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden.
Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums zu beachten.
(3) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten Grundsätze des Infektions-schutzes möglich ist.
(4) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass
1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und
2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.
§ 1a Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen,
Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen
(1) Bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 ist der Betrieb von Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist.
(2) Der Betrieb der Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen ist gestattet für Kinder,
1. die nach § 1b Absatz 2 zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung berechtigt sind,
2. mit einem vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Leitung der Einrichtung festgestellten besonderen Förderbedarf, oder
3. die nach den Nummern 1 und 2 nicht zur Teilnahme berechtigt sind, sofern nach Aufnahme der dort genannten Kinder noch Aufnahmekapazitäten innerhalb der in Absatz 3 genannten Grenzen verbleiben.
Die Entscheidung über die Aufnahme der Kinder trifft die Leitung der Einrichtung. Sofern eine Auswahlentscheidung erforderlich ist, weil die Nachfrage nach Betreuungsplätzen die Betreuungskapazitäten übersteigt, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die zulässige Höchstgruppengröße ist einzuhalten. Diese beträgt die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen
mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um die Schutzhinweise nach Absatz 4 einzuhalten.
(4) Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind umzusetzen.
(5) Der Umfang der Betreuung in der Kindertageseinrichtung wird von den vorhandenen Ressourcen sowie von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen bestimmt und kann hinter dem des Regelbetriebs zurückbleiben; für die Kinder der erweiterten Notbetreuung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestimmt sich der Betreuungsumfang nach § 1b Absatz 4. Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in konstanten Gruppen.
§ 1b Erweiterte Notbetreuung
1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, oder
2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen
und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 2 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 5 die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 2 und Alleinerziehende nach Satz 3 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
(3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen,
1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist,
2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist, oder
3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben.
Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder.
(4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde zu entscheiden.
(5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.
(6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.
(7) (aufgehoben)
7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
9. das Bestattungswesen.
(9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung vorgesehen ist, dürfen die betreffende Einrichtung nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
§ 1c Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot
(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen nach §§ 1 und 1a und von der erweiterten Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen, Schüler sowie Kinder,
1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
(2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
§ 1d Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a sowie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageentsprechend auszuweiten oder einzuschränken,
2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassenstufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppengrößen festzulegen, und
3. für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen, soweit sie zu schuli-schen Abschlüssen oder schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs insoweit festzulegen.
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich der Durchführung von Prüfungen an den in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen einzuschränken oder auszuweiten und
2. für die in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Betreten und zur Durchführung des Schul- und Prüfungsbetriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz zu treffen.
§ 2 Hochschulen, Akademien des Landes
(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien des Landes sowie in den privaten Hochschulen bleibt bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 ausgesetzt; digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig sind.
(2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Die Studierendenwerke können unter entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Mensen und Cafeterien zur Nutzung ausschließlich durch immatrikulierte Studierende, Doktoranden und Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept ist den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen.
(3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als zehn Personen bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze 3, 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.
(4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3 ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden; dies gilt auch für hochschulische Veranstaltungen außerhalb des Geländes der Hochschulen und Akademien.
(5) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhältnismäßig ist.
§ 3 Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus
1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen sowie in Flughafengebäuden und
2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren
eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als zehn Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich
1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,
2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
3. dem eigenen Haushalt angehören
sowie für deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten Bereiche.
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn siezu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Notarinnen und Notare des Landes. Bei Versammlungen nach Satz 1 Nummer 5 haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen, wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden kann.
(4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektions-schutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwa-schungen zu erlassen.(7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1, 2 und 6 Satz 1 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder
2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.
§ 3a Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Regelungen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Virus SARS-CoV-2 zu erlassen, insbesondere
1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,
3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und
4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben,
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben.
§ 4 Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 für den Publikumsverkehr untersagt:
1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen, soweit diese nicht in den §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind,
3. Kinos,
4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,
6. Jugendhäuser,
7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,
8. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
9. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
10. öffentliche Bolzplätze,
11. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härte-fällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und
12. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
1. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,
2. Speisewirtschaften im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gaststättengesetzes,
3. Abhol- und Lieferdienste,
4. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 entsprechende Anwendung findet,
5. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,
6. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive,
7. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten,
8. Autokinos,
9. zoologische und botanische Gärten,
10.Bildungseinrichtungen jeglicher Art im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 einschließlich der Abnahme von Prüfungen, ausgenommen Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 6 erfüllt sind,
11. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 gestattet ist,
12. öffentliche Spielplätze,
13. Fahr- und Flugschulen, wobei abweichend von Absatz 3 die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 1 Absatz 4 entsprechend gelten,
14. Häfen und Flugplätze,
15. Freiluftsportanlagen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Ab-satz 8 zugelassen ist,
15a. ab 2. Juni 2020 alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,
16. Anbieter von Freizeitaktivitäten im Freiluftbereich, ausgenommen Freizeitparks,
16a. ab 29. Mai 2020 Freizeitparks und allgemein Anbieter von Freizeitaktivitäten,
17. Campingplätze im Fall von Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften, Wohnmobilstellplätze sowie die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen, jeweils soweit eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt,
18. ab 29. Mai 2020 allgemein Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobil-stellplätze,
19. ab 2. Juni 2020 Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder zum Zwecke des Anbietens von Schwimmkursen und Schwimmunterricht einschließlich der Abnahme von Prüfungen sowie für Trainingseinheiten von Sportvereinen und andere Angebote an Vereinsmitglieder, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,
20. die Fahrgastschifffahrt,
21. Kultureinrichtungen jeglicher Art einschließlich Kinos, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen ist, und
22. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen ist.
(3) Besucher und Kunden von Einrichtungen und Betrieben mit Publikumsverkehr haben, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und an den in § 3 Absatz 1 Satz 3 angeführten Orten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von der Abstandspflicht sind Angehörige des eigenen und eines weiteren Haushalts; außerhalb des öffentlichen Raums gilt die Abstandspflicht nicht für erlaubte Veranstaltungen und Ansammlungen nach § 3 Absatz 2. Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass gemäß den Sätzen 1 und 2 Abstand gehalten wird. Die Abstandspflicht gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.
(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von Einrichtungen, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Vorschriften dieser Verordnung nähere Bestimmungen getroffen sind, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten und hierzu Bedingungen und An-forderungen, insbesondere über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben, festzulegen.
1. an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III, Berufsvorbereitungsmaßnahmen nach §§ 51 ff. SGB III, Maßnahmen zur außerbetrieblichen Ausbildung nach §§ 73 ff. SGB III oder gleichartige Maßnahmen nach § 16 SGB II stattfinden, soweit die Teilnehmenden bis 31. Dezember 2020 eine Prüfung ablegen werden,
2. an Industrie- und Handelskammern einschließlich deren Auftragnehmern, die Unterrichtungen nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und § 34a Absatz 1a Nummer 2 der Gewerbeordnung oder § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gaststättengesetzes durch-führen,
3. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (insbesondere Gesellen-, Meister- und Fortbildungsprüfungen) sowie vergleichbarer berufsbezogener Abschlussprüfungen (insbesondere Sach- und Fachkundeprüfungen) durch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Innungen oder das Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Straßentechnik, wobei das Ablegen der genannten Abschlussprüfungen auch in Räumen außerhalb von Schulen und Einrichtungen zulässig ist,
4. an Einrichtungen, die keine Schulen nach § 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg sind und in denen Aufstiegsfortbildungen stattfinden, die die Voraussetzungen für §§ 2 und 2a des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung erfüllen,
5. an Einrichtungen, in denen Kurse der überbetrieblichen Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 6 BBiG sowie nach § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung stattfinden; Unterrichtungen sind möglich für Kursteilnehmer im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr ihrer Ausbildung,
6. an Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsberufe,
7. an gesetzlich sowie staatlich anerkannten Ausbildungsstätten im Sinne des § 7 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
8. an amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten im Sinne des § 36 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) einschließlich der Fahrlehrerprüfung nach § 8 FahrlG,
9. an Ausbildungsstätten, die Qualifizierungsmaßnahmen für Schienenverkehr durchführen, die mit nachweispflichtigen Qualifikationen (NAQ) abgeschlossen werden,
10. an Einrichtungen, in denen Leistungen zur schulischen Bildung, zur Integration, zur deutschen Sprachbildung oder zur nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geförderten Bildung erbracht werden, zur Vorbereitung einschließlich Nachhilfe auf anstehende schulische Prüfungen, insbesondere Schulfremdenprüfungen an Schulen nach § 1, zur Durchführung von Integrationskursen und Kursen für Deutsch als Zweitsprache und zur Durchführung von Abschlusskursen, die nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden, einschließlich der Abnahme von mit derartigen Bildungsangeboten verbundener Prüfungen, und
11. an Einrichtungen, die Erste-Hilfe-Schulungen oder Sanitätsausbildungen anbieten.
Das für den Gegenstand des Bildungsangebots jeweils fachlich zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erbringung weiterer Bildungsangebote zuzulassen und hierfür sowie für Angebote nach Satz 2 über Satz 1 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen.
(9) Das Sozialministerium und das Verkehrsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3, hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für den öffentlichen Personenverkehr und den touristischen Verkehr festzulegen.
§ 5 Erstaufnahmeeinrichtungen
(1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden, dürfen bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1
FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit neue Un-terbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen.
(2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen.
(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG, teilstationäre Ein-richtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Über den Zugang zu
1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,
2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTBG) dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Leitung der Einrichtung kann den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss. Die Leitung der Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der Information nach Absatz 10 hin.
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.
(4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Ein-richtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Leitung der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 sind nur in Notfällen zulässig. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.
(5) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 WTBG haben das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung bei der Einrichtung anzuzeigen. Während des Aufenthalts außerhalb der Einrichtung sind Sozialkontakte außerhalb des öffentlichen Raums zu mehr als weiteren vier Personen verboten. Bei der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine Händedesinfektion vorzunehmen. Bewohnerinnen und Bewohner, die die Einrichtung verlassen, sind verpflichtet, nach der Rückkehr in den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtung für die Dauer von 14 Tagen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Das gilt entsprechend, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner in einem Doppelzimmer lebt, in Situationen, in denen dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern nicht eingehalten werden kann.
(6) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Leitung der Einrichtung.
(7) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Leitung der Einrichtung für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes, zugelassen werden, wenn geeignete Maß-nahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden.
(8) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere:
2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und
3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO.
(9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4 ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.
(10) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, für
1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG,
2. teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
3. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,
4. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere
a) Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie
aa) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, beispielsweise demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und
bb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen,
b) Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO und
c) Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO
nähere Regelungen, die von den vorstehenden Absätzen ganz oder teilweise abweichen können, zu einer lageangepassten Verwirklichung des Schutzes vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 im Hinblick auf Bedienstete, Bewohner, Besucher und sonstige Dritte durch Rechtsverordnung festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt werden, dass
1. diese Einrichtungen und Angebote nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen oder in räumlich, zeitlich und personell eingeschränktem Umfang betreten, verlassen oder sonst wahrgenommen werden dürfen,§ 7 Betretungsverbote
In den in § 1 Absatz 1, § 1a Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maß-nahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste
Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infek-tionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.
(2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist
1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des Vollzugs von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,
3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und
4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
3. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als zehn Personen teilnimmt,
4. entgegen § 3 Absatz 7 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht einhält,
5. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,
6. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt,
8. entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 4 eine der dort genannten Einrichtungen betritt,
9. entgegen § 6 Absatz 8 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet oder
10. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt.
(2) In Rechtsverordnungen nach § 1d, § 3 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3, § 3a, § 4 Absätze 4 bis 9, § 4a Absatz 4, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 10 können Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die darin enthaltenen Bestimmungen vorgesehen werden.
§ 10 Inkrafttreten
(1) § 4 Absätze 5 und 8 dieser Verordnung treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 11. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 17. März 2020, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, außer Kraft.
§ 11 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft, mit Ausnahme von § 3 Absatz 6 Sätze 1 und 2, die am 31. August 2020 außer Kraft treten. Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung.
Stuttgart, 9. Mai 2020
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann
Strobl
Sitzmann
Dr. Eisenmann
Bauer
Untersteller
Dr. Hoffmeister-Kraut
Lucha
Hauk
Wolf
Hermann
Erler
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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