Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Rastatt hat am 18.06.2020 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11 und 12 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Rastatt
erhebt für Leistungen des Gutachterausschusses und dessen Geschäftsstelle
Gebühren.
(2) Soweit die
Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde
liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer in
der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.
(3) Diese Satzung ist
nicht anzuwenden, wenn der Gutachterausschuss oder dessen
Geschäftsstelle von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken
herangezogen wird. In diesen Fällen werden die Gebühren nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner, Haftung
(1) Gebührenschuldner
ist, wer die Leistung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
(2) Mehrere
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Neben dem
Gebührenschuldner haftet, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Gutachterausschuss übernommen hat. Dies gilt auch für denjenigen,
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
§ 3 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren
werden vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 nach dem Verkehrswert der Grundstücke,
der grundstücksgleichen Rechte, der Bauwerke, des Grundstückszubehörs und der
Rechte an Grundstücken erhoben. Maßgebend ist der Verkehrswert nach Abschluss
der Wertermittlung.
(2) Als Grundstück im
Sinne dieser Satzung gilt die wirtschaftliche Einheit, nicht das Grundstück im
Sinne der Grundbuchordnung.
Liegen
mehrere gleichartige, unbebaute, land- und/oder forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke nebeneinander und bilden diese eine wirtschaftliche Einheit, so
wird die Gebühr aus der Summe der Verkehrswerte dieser Grundstücke berechnet.
(3) Sind im Rahmen
einer Wertermittlung mehrere Sachen und Rechte, die sich auf ein Grundstück
oder ein grundstücksgleiches Recht beziehen, zu bewerten, so ist die Gebühr aus
der Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Gegenstände zu berechnen.
Gleiches gilt, wenn Wertminderungen (wie zum Beispiel Abbruchkosten, Altlasten)
zu berücksichtigen, oder Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften
zu ermitteln sind.
Von
dieser Regelung ausgenommen sind die Gebühren für mehrere Eigentumswohnungen in
einem Gebäude. In diesen Fällen wird für die Eigentumswohnung mit dem höchsten
Verkehrswert nach § 4 Absatz 1 die volle Gebühr erhoben. Für jede weitere Wohnung
ermäßigt sich die Gebühr um 50 Prozent.
(4) Sind
Wertermittlungen für Sachen und Rechte im gleichen Antrag auf unterschiedliche
Stichtage durchzuführen, so wird für jeden Stichtag eine Gebühr berechnet. Für
den höchsten Verkehrswert nach Absatz 1 wird die volle Gebühr erhoben. Für alle
anderen Verkehrswerte wird die halbe Gebühr erhoben. Sind die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse antragsgemäß unverändert, ist ein Viertel des Wertes
nach Absatz 1 zu Grunde zu legen.
(5) Wird der Wert
eines (ideellen) Miteigentumsanteils ermittelt, der nicht mit Sondereigentum
nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden ist, so wird die Gebühr aus dem Wert
des gesamten Grundstücks berechnet.
(6) Für die
Erstattung von Gutachten nach § 5 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes
vom 28.02.1983 werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
(7) Bei
Wertermittlungen für Einwurfs- und Zuteilungswerte in Umlegungsverfahren,
welche von der Umlegungsstelle beauftragt werden, bildet der Wert der
Verteilungsmasse die Bemessungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung.
§ 4 Gebührenhöhe
(1) Bei der
Wertermittlung von Sachen und Rechten wird die Gebühr wie folgt bestimmt:
(2) In den Gebühren sind maximal zwei Ausfertigungen des Gutachtens in Papierform und eine digitale Ausfertigung im PDF-Format für den Antragsteller enthalten. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer oder Teil der Eigentümergemeinschaft, erhält der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft eine weitere Ausfertigung. Für jede weitere Ausfertigung fallen Kosten in folgender Höhe an:
(3) Weitere Gebühren
§ 5 Ermäßigte Gebühr
(1) Bei geringem
Aufwand, zum Beispiel bei Garagen oder Gartenhäusern, unbebauten und/oder landwirtschaftlichen
Grundstücken, kann die Gebühr nach § 4 Absatz 1 um
bis zu 50 Prozent ermäßigt werden.
(2) Wenn dieselben
Sachen oder Rechte innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten sind, ohne dass
sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geändert haben, beträgt die
Gebühr 50 Prozent nach § 4 Absatz 1. Es erfolgt keine Ortsbesichtigung.
§ 6 Gebührenfreiheit
Bezüglich
der Erhebung der in § 4 Absatz 3 genannten Gebühren für schriftliche Bodenrichtwertauskünfte
und Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden die Stadt Rastatt und die Mitgliedsgemeinden des gemeinsamen Gutachterausschusses befreit.
§ 7 Erhöhte Gebühr
Für
zusätzlichen Aufwand (wie zum Beispiel umfangreiche und komplexe Ermittlung von
Wertermittlungsmerkmalen, zusätzliche Besprechungen auf Veranlassung des Antragstellers,
zusätzliche Ausarbeitung auf Verlangen des Antragstellers, zusätzlicher
Ortstermin, aufwendige Bauaufmessungen, Erhebung von Unterlagen) erhöht sich
die Gebühr mehraufwandsabhängig zwischen 10 und 100 Prozent.
§ 8 Rücknahme, Ablehnung eines Antrags
(1) Wird ein Antrag
auf Erstattung eines Gutachtens zurückgenommen, bevor der Gutachterausschuss
einen Beschluss über den Wert des
Bewertungsobjekts gefasst hat, so wird eine Gebühr nach dem
Bearbeitungsstand von bis zu 90 Prozent der vollen Gebühr erhoben. Wird ein Antrag
erst nach dem Beschluss zurückgenommen, so entsteht die volle Gebühr.
(2) Wird ein Antrag
auf Erstellung einer sonstigen Leistung des Gutachterausschusses oder dessen
Geschäftsstelle zurückgenommen, so wird eine Gebühr nach dem Bearbeitungsstand von
bis zu 90 Prozent der vollen Gebühr erhoben.
(3) Ändert der
Antragsteller während der Bearbeitung des Gutachtens den Gutachtenauftrag (zum
Beispiel Änderung des Wertermittlungsstichtages, Änderung des Bewertungsobjekts), so wird der
hierdurch veranlasste Mehraufwand nach Stunden analog dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz (JVEG) zusätzlich zur Gebühr nach § 4 Absatz 1
abgerechnet.
§ 9 Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen
(1) Werden mit
Zustimmung des Gebührenschuldners Sachverständige bei der Wertermittlung
zugezogen, so hat der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Auslagen
neben den Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten.
(2) Soweit die
sonstigen Auslagen das übliche Maß übersteigen, sind sie neben der Gebühr zu
ersetzen.
§ 10 Entstehung
Die
Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung oder der sonstigen
Leistung, in den Fällen des § 7 mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung.
§ 11 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung
Die Erstattung eines Gutachtens kann davon
abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder
für sie Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder
der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für
den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus
sonstigen Gründen unbillig wäre.
gez. Oberbürgermeister Hans Jürgen Pütsch
Rastatt, 22.06.2020
Hinweis
Eine
etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener
Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz
4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines
Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Rastatt geltend
gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu
bezeichnen.
Dies
gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind.
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
Name | Anbieter | Zweck | Gültigkeit | Typ |
---|---|---|---|---|
Gemeinde Durmersheim | Speichert einen Wert zur Bildschirmauflösung, um Bilder mit einer besseren Skalierung ausliefern zu können | Session | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt | |
Gemeinde Durmersheim | Behält die Zustände des Benutzers bei allen Seitenanfragen bei, solang die Session aktiv ist. | Session | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt | |
Gemeinde Durmersheim | Speicherung der Cookie-Einstellungen | 2 Monate | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt |
Name | Anbieter | Zweck | Gültigkeit | Typ |
---|---|---|---|---|
Gemeinde Durmersheim | Speichert die Zustimmung zur Verwendung der Vorlesefunktion. | Session | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt |