§ 27 des Grundsteuergesetzes ermächtigt die Gemeinden die
Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung dann festzusetzen, wenn sich
gegenüber dem Vorjahr keine Veränderung ergibt.
Für Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage
(Grundsteuermessbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert
hat, wird durch diese öffentliche
Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973
(BStBl. I Seite 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt
für das Kalenderjahr 2020 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das
Kalenderjahr 2021 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus
dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten
der Gemeindekasse zu überweisen. In den Fällen, in denen der Gemeindekasse ein
SEPA-Mandat erteilt wurde, werden die zuletzt festgesetzten Grundsteuerbeträge
zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.
Nur Steuerpflichtige,
bei denen sich im Laufe des Jahres 2020 oder auf den 1.1.2021 eine Änderung
oder Berichtigung ergeben hat, erhalten einen entsprechenden
Grundsteuerbescheid für das Jahr 2021.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser
Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen
ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen
wäre.
Gegen diese, durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte
Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen
Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim
Bürgermeisteramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
einzulegen.
Stichtagsprinzip
Gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes gilt im Bereich der
Grundsteuer das sogenannte Stichtagsprinzip. Dieses besagt, dass sich die Höhe
der Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn des
Kalenderjahres richtet. Änderungen während des Jahres, wie der Verkauf eines
Objektes, wirken sich erst für das kommende Jahr aus. Aus diesem Grund möchten
wir darauf hinweisen, dass ungeachtet der privatrechtlichen Regelungen des
Kaufvertrages die Grundsteuerschuld erst mit Beginn des folgenden
Kalenderjahres auf den neuen Eigentümer übergeht. Der Verkäufer bleibt somit
noch für das laufende Jahr Steuerschuldner gegenüber der Gemeinde Durmersheim.