Die Verordnung
des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten
oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen
(CoronaVO Absonderung) wurde geändert. Die Änderungsverordnung wurde am
24.02.2021 notverkündet und ist somit seit dem 25.02.2021 in Kraft. Es gilt nun
einheitlich eine vierzehntägige Absonderungspflicht für alle Kontaktpersonen
i.S.d. Verordnung; zudem wurde eine Regelung zur Absonderung der
haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen der Kategorie I bzw. der
Kategorie Cluster-Schüler von Virusvariantenträgern in die Verordnung
aufgenommen.
Die neuen
Regelungen im Einzelnen:
- In
§ 1 wurde eine neue Nummer 7 eingefügt. Diese definiert den Begriff der
besorgniserregenden Virusvarianten. Zudem wurde eine neue Nummer 8 eingefügt,
welche eine neue Kontaktpersonenkategorie, die sog. Kontaktpersonen der
Kontaktperson festlegt. Somit sind nun die haushaltsangehörigen Personen von
Kontaktpersonen der Kategorie I bzw. der Kategorie Cluster-Schüler eines
Virusvariantenträgers in der Verordnung verankert.
- In
§ 4 Absätze 1 bis 3 wurde der Zeitraum, in dem eine Person als genesen i.S.d.
Verordnung gilt, von sechs auf drei Monate verkürzt. Hier erfolgte eine
Anpassung an die aktuelle Empfehlung des RKI.
- In
§ 4 Absatz 4 Nr. 1 bis 3 wurde die Absonderungsdauer für haushaltsangehörige
Personen sowie für Kontaktpersonen der Kategorie I und der Kategorie
Cluster-Schüler von zehn auf 14 Tage erhöht. Insoweit gehen die Regelungen nun
über diejenigen des Erlasses vom 27. Januar 2021 hinaus. Es gelten nun 14 Tage
Quarantäne einheitlich für alle Kontaktpersonen i.S.d. Verordnung.
- Die
Freitestung für Cluster-Schüler ab dem fünften Tag der Absonderung ist
weiterhin zulässig, allerdings erst, sobald feststeht, dass bei der positiv
getesteten Person keine besorgniserregende Virusvariante vorliegt.
- Es
wird ein § 4a eingefügt, der die Absonderungspflicht von Kontaktpersonen der
Kontaktperson (definiert in § 1 Nr. 8), also haushaltsangehörigen Personen von
Kontaktpersonen der Kategorie I bzw. der Kategorie Cluster-Schüler von
Virusvariantenträgern regelt. Die im Erlass vom 29. Januar 2021 bereits
enthaltene Regelung findet sich nunmehr in der Verordnung wieder.
- Der
neue § 4a ist nun auch in § 5 Abs. 1 der Verordnung enthalten; diesen Personen
ist auch eine Bescheinigung über den Absonderungszeitraum auszustellen. Zudem
ist der neue § 4a nunmehr auch in § 6 Nummer 2 der Verordnung enthalten.
Die
konsolidierte Fassung können Sie hier nachlesen
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/210224_SM_CoronaVO_Absonderung_mitAnlage.pdf
Ergänzende bzw.
ausführlichere Hinweise erhalten Sie auch auf der Seite des Landes Baden-Württemberg
unter folgendem Link
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/coronavo-absonderung/
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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