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Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften"Alter Ortskern"

Der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat am 19.05.2021 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für den Bereich "Alter Ortskern" einen Bebauungsplan sowie eine Satzung über die örtlichen Bauvorschriften gem. §74 LBO im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.
In dem historisch gewachsenen Gebiet zwischen der Römer-, Ritter- und Kriegstraße gibt es noch keine planungsrechtlichen Festsetzungen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, das historisch gewachsene Gebiet in seiner bestehenden Struktur und Dichte durch planungsrechtliche Festsetzungen zu sichern. Gleichzeitig ist der Bebauungsplan notwendig, um den Charakter des alten Ortskerns zu erhalten und eine städtebaulich geordnete Entwicklung zu ermöglichen.
Das städtebauliche Konzept sieht die Aufteilung des Gebiets in ein Wohngebiet vor. So kann die städtebauliche Körnung und Nutzung des Gebiets erhalten bleiben. Gleichzeitig wird eine massive Verdichtung im Ortskern vermieden.
Ebenso sollen entsprechend dem Bebauungsbestand Bebauungshöhen über die zulässige Trauf- und Firsthöhe definiert werden, welche künftig einen verbindlichen Rahmen setzten sollen. Des Weiteren sollen Festsetzungen wie das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die Stellung der baulichen Anlagen und die Zahl der Wohneinheiten wesentliche Festsetzungen des Bebauungsplanes sein.
Für den Planbereich ist der Lageplan der SI Beratende Ingenieure GmbH + Co. KG vom 19.05.2021 maßgebend. Er ist nachfolgend unmaßstäblich dargestellt (siehe S. 15).
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
 
Durmersheim, 20.05.2021
gez. Andreas Augustin, Bürgermeister




Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet "Alter Ortskern"

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 19.05.2021 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens wurde in öffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Durmersheim am 19.05.2021 die nachfolgende Veränderungssperre beschlossen:
 

Satzung

über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans
"Alter Ortskern", Gemarkung Durmersheim

Nach §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) von Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim am 19.05.2021 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen.
 
§ 1 Anordnung der Veränderungssperre  
Zur Sicherung der Planung und der gewachsenen historischen Struktur im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets "Alter Ortskern" wird eine Veränderungssperre angeordnet.
 
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt
- im Norden durch die Rudolfstraße
- im Osten durch die Römerstraße und die Bebauung entlang der Hauptstraße
- im Süden durch die Römer-, Ritter- und Brunnenstraße
- im Westen durch die Ritterstraße
 
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans "Alter Ortskern" und umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Durmersheim:
Flurstücke: 19, 19/1, 19/2, 19//3, 19/4, 18, 17, 16, 15, 15/1, 13, 12, 11, 10, 9, 8, 7, 7/1, 6, 5, 5/1, 4, 337, 343, 344, 345, 346/1, 347, 348, 349, 350, 351, 352, 353, 354, 354/1, 355, 357, 359, 360, 364/1, 364/2

(3) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 19.05.2021, welcher Bestandteil der Satzung ist, maßgebend (siehe S. 16).
 
§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig ist, vorgenommen werden.


(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
 
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
 
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5).
 
§ 5 Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
 
Diese Satzung wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Diese Satzung kann während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus Durmersheim, Rathausplatz 1, kleiner Sitzungssaal (216) eingesehen werden. Jedermann kann diese Satzung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der derzeitigen Gesundheitslage durch das Corona-Virus, eine vorherige Terminvereinbarung unter Tel. 07245/920236 notwendig ist.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche sowie über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
 
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. der Bürgermeister dem Beschluss gem. § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 
Ausgefertigt: Durmersheim, 20.05.2021
 
Andreas Augustin
Bürgermeister










Aufstellung des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften "Durlacher Straße/Lammstraße/Speyerer Straße"

Der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat am 19.05.2021 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für den Bereich "Durlacher Straße/Lammstraße/Speyerer Straße" einen Bebauungsplan sowie eine Satzung über die örtlichen Bauvorschriften gem. §74 LBO im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, die bestehende Struktur und eine geordnete Entwicklung für das Gebiet zwischen der Speyerer Straße, der Durlacher Straße und der Lammstraße durch planungsrechtliche Festsetzungen zu sichern.
Das städtebauliche Konzept sieht es vor, das Gebiet als Wohngebiet auszuweisen. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass das bestehende Ortsbild erhalten bleibt und eine verträgliche Verdichtung der Bebauung ermöglicht wird.  
Ebenso sollen, entsprechend des Bestands im Gebiet und der umgebenden Bestandsbebauung, die zulässige Trauf- und Firsthöhe definiert werden, welche künftig einen verbindlichen Rahmen setzen und sich in das städtebauliche Gesamtbild einfügen sollen. Weitere wesentliche Festsetzungen des Bebauungsplanes sollen die Bauweise, die Stellung der baulichen Anlagen und die Zahl Wohneinheiten für eine künftige Bebauung sein.
Für den Planbereich ist der Lageplan der SI Beratende Ingenieure GmbH + Co. KG vom 19.05.2021 maßgebend. Er ist nachfolgend unmaßstäblich dargestellt (s. S. 27).
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
 
Durmersheim, 20.05.2021
gez. Andreas Augustin, Bürgermeister






Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet

"Durlacher Straße/Lammstraße/Speyerer Straße"

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 19.05.2021 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens wurde in öffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Durmersheim am 19.05.2021 die nachfolgende Veränderungssperre beschlossen:
 

Satzung

über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans
"Durlacher Straße/Lammstraße/Speyerer Straße", Gemarkung Durmersheim

Nach §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) von Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim am 19.05.2021 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen.
 
§ 1 Anordnung der Veränderungssperre  
Zur Sicherung der Planung und der städtebaulichen Entwicklung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets "Durlacher Straße/Lammstraße/Speyerer Straße" wird eine Veränderungssperre angeordnet.
 
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt
- im Norden durch die Lammstraße
- im Osten durch die Durlacher Straße
- im Süden durch die Durlacher und Speyerer Straße
- im Westen durch die Speyerer Straße
 
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans "Durlacher Straße/Lammstraße/Speyerer Straße" und umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Durmersheim:
Flurstücke: 500/3, 501/3, 504/1, 504/2, 5406/4, 5406/5, 5406/6, 5406/7, 5406/8, 5406/9, 5406/10, 5406/12, 5406/14, 5402/2, 5402/3, 5402/4, 5402/5, 5402/6, 5402/51, 5402/55

(3) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 19.05.2021, welcher Bestandteil der Satzung ist, maßgebend (siehe S. 18).
 
§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. Keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig ist, vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
 
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
 
§ 4 In-Kraft-Treten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5).
 
§ 5 Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Diese Satzung wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Diese Satzung kann während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus Durmersheim, Rathausplatz 1, kleiner Sitzungssaal (216) eingesehen werden. Jedermann kann diese Satzung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der derzeitigen Gesundheitslage durch das Corona-Virus, eine vorherige Terminvereinbarung unter Tel. 07245/920236 notwendig ist.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche sowie über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
 
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1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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Ausgefertigt: Durmersheim, 20.05.2021
 
gez. Andreas Augustin
Bürgermeister





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