Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften"Alter Ortskern"
Der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim
hat am 19.05.2021 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen,
für den Bereich "Alter Ortskern" einen Bebauungsplan sowie eine
Satzung über die örtlichen Bauvorschriften gem. §74 LBO im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.
In dem historisch gewachsenen Gebiet
zwischen der Römer-, Ritter- und Kriegstraße gibt es noch keine
planungsrechtlichen Festsetzungen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes
wird das Ziel verfolgt, das historisch gewachsene Gebiet in seiner bestehenden
Struktur und Dichte durch planungsrechtliche Festsetzungen zu sichern.
Gleichzeitig ist der Bebauungsplan notwendig, um den Charakter des alten
Ortskerns zu erhalten und eine städtebaulich geordnete Entwicklung zu
ermöglichen.
Das städtebauliche Konzept sieht die
Aufteilung des Gebiets in ein Wohngebiet vor. So kann die städtebauliche
Körnung und Nutzung des Gebiets erhalten bleiben. Gleichzeitig wird eine
massive Verdichtung im Ortskern vermieden.
Ebenso sollen entsprechend dem
Bebauungsbestand Bebauungshöhen über die zulässige Trauf- und Firsthöhe
definiert werden, welche künftig einen verbindlichen Rahmen setzten sollen. Des
Weiteren sollen Festsetzungen wie das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise,
die Stellung der baulichen Anlagen und die Zahl der Wohneinheiten wesentliche
Festsetzungen des Bebauungsplanes sein.
Für den Planbereich ist der
Lageplan der SI Beratende Ingenieure GmbH + Co. KG vom 19.05.2021 maßgebend. Er
ist nachfolgend unmaßstäblich dargestellt (siehe S. 15).
Der Aufstellungsbeschluss wird
hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Durmersheim, 20.05.2021
gez. Andreas Augustin, Bürgermeister
Erlass einer
Veränderungssperre für das Gebiet "Alter Ortskern"
Zur Sicherung des mit Beschluss vom 19.05.2021 eingeleiteten
Bebauungsplanverfahrens wurde in öffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung der
Gemeinde Durmersheim am 19.05.2021 die nachfolgende Veränderungssperre
beschlossen:
Satzung
über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans
"Alter Ortskern", Gemarkung DurmersheimNach §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung
mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) von Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat
der Gemeinde Durmersheim am 19.05.2021 folgende Veränderungssperre als Satzung
beschlossen.
§ 1 Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung und der gewachsenen historischen
Struktur im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets "Alter
Ortskern" wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre(1)
Der
räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt
-
im Norden durch die Rudolfstraße
-
im Osten durch die Römerstraße und die
Bebauung entlang der Hauptstraße
-
im Süden durch die Römer-, Ritter- und
Brunnenstraße
-
im Westen durch die Ritterstraße
(2)
Der
räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich
des Bebauungsplans "Alter Ortskern" und umfasst folgende Flurstücke der
Gemarkung Durmersheim:
Flurstücke:
19, 19/1, 19/2, 19//3, 19/4, 18, 17, 16, 15, 15/1, 13, 12, 11, 10, 9, 8, 7,
7/1, 6, 5, 5/1, 4, 337, 343, 344, 345, 346/1, 347, 348, 349, 350, 351, 352,
353, 354, 354/1, 355, 357, 359, 360, 364/1, 364/2
(3)
Für
den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom
19.05.2021, welcher Bestandteil der Satzung ist, maßgebend (siehe S. 16).
§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre(1)
Im räumlichen
Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1.
Vorhaben im Sinne des § 29
BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2.
keine erheblichen oder
wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig ist,
vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2
BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung
hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt
mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m.
§ 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5).
§ 5 Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB
maßgebend.
Diese Satzung
wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Diese Satzung kann
während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus Durmersheim, Rathausplatz 1, kleiner
Sitzungssaal (216) eingesehen werden. Jedermann kann diese Satzung einsehen und
über den Inhalt Auskunft verlangen.
Bitte beachten
Sie, dass aufgrund der derzeitigen Gesundheitslage durch das Corona-Virus, eine
vorherige Terminvereinbarung unter Tel. 07245/920236 notwendig ist.
Eine Verletzung
der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr.
1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden
ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen
soll, darzulegen.
Außerdem wird auf
die Vorschriften des § 18 Abs. 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche sowie über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl.
S. 581, ber. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095,
1098), gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung
ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht,
wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
2. der Bürgermeister dem Beschluss gem. § 43 der
Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss
beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ausgefertigt: Durmersheim, 20.05.2021
Andreas Augustin
Bürgermeister
Aufstellung des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften
"Durlacher Straße/Lammstraße/Speyerer Straße"
Der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim
hat am 19.05.2021 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB
beschlossen, für den Bereich "Durlacher Straße/Lammstraße/Speyerer Straße"
einen Bebauungsplan sowie eine Satzung über die örtlichen Bauvorschriften gem.
§74 LBO im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes
wird das Ziel verfolgt, die bestehende Struktur und eine geordnete Entwicklung
für das Gebiet zwischen der Speyerer Straße, der Durlacher Straße und der
Lammstraße durch planungsrechtliche Festsetzungen zu sichern.
Das städtebauliche Konzept sieht es vor,
das Gebiet als Wohngebiet auszuweisen. Darüber hinaus soll sichergestellt
werden, dass das bestehende Ortsbild erhalten bleibt und eine verträgliche
Verdichtung der Bebauung ermöglicht wird.
Ebenso sollen, entsprechend des Bestands
im Gebiet und der umgebenden Bestandsbebauung, die zulässige Trauf- und
Firsthöhe definiert werden, welche künftig einen verbindlichen Rahmen setzen
und sich in das städtebauliche Gesamtbild einfügen sollen. Weitere wesentliche
Festsetzungen des Bebauungsplanes sollen die Bauweise, die Stellung der
baulichen Anlagen und die Zahl Wohneinheiten für eine künftige Bebauung sein.
Für den Planbereich ist der
Lageplan der SI Beratende Ingenieure GmbH + Co. KG vom 19.05.2021 maßgebend. Er
ist nachfolgend unmaßstäblich dargestellt (s. S. 27).
Der Aufstellungsbeschluss wird
hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Durmersheim, 20.05.2021
gez. Andreas Augustin, Bürgermeister
Erlass einer
Veränderungssperre für das Gebiet
"Durlacher
Straße/Lammstraße/Speyerer Straße"
Zur Sicherung des mit Beschluss vom 19.05.2021 eingeleiteten
Bebauungsplanverfahrens wurde in öffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung der
Gemeinde Durmersheim am 19.05.2021 die nachfolgende Veränderungssperre
beschlossen:
Satzung
über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans
"Durlacher Straße/Lammstraße/Speyerer Straße", Gemarkung DurmersheimNach §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung
mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) von Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat
der Gemeinde Durmersheim am 19.05.2021 folgende Veränderungssperre als Satzung
beschlossen.
§ 1 Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung und der städtebaulichen
Entwicklung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets "Durlacher
Straße/Lammstraße/Speyerer Straße" wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre(1)
Der
räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt
-
im Norden durch die Lammstraße
-
im Osten durch die Durlacher Straße
-
im Süden durch die Durlacher und Speyerer
Straße
-
im Westen durch die Speyerer Straße
(2)
Der
räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich
des Bebauungsplans "Durlacher Straße/Lammstraße/Speyerer Straße" und umfasst
folgende Flurstücke der Gemarkung Durmersheim:
Flurstücke:
500/3, 501/3, 504/1, 504/2, 5406/4, 5406/5, 5406/6, 5406/7, 5406/8, 5406/9,
5406/10, 5406/12, 5406/14, 5402/2, 5402/3, 5402/4, 5402/5, 5402/6, 5402/51,
5402/55
(3)
Für
den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom
19.05.2021, welcher Bestandteil der Satzung ist, maßgebend (siehe S. 18).
§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre(1)
Im räumlichen
Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1.
Vorhaben im Sinne des § 29
BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2.
Keine erheblichen oder
wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig ist,
vorgenommen werden.
(2)
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
(3)
In Anwendung von § 14 Abs. 2
BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung
hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4 In-Kraft-TretenDie Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt
mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m.
§ 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5).
§ 5 GeltungsdauerFür die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB
maßgebend.
Diese Satzung
wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.Diese Satzung kann
während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus Durmersheim, Rathausplatz 1, kleiner
Sitzungssaal (216) eingesehen werden. Jedermann kann diese Satzung einsehen und
über den Inhalt Auskunft verlangen.
Bitte beachten
Sie, dass aufgrund der derzeitigen Gesundheitslage durch das Corona-Virus, eine
vorherige Terminvereinbarung unter Tel. 07245/920236 notwendig ist.
Eine Verletzung
der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr.
1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden
ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen
soll, darzulegen.
Außerdem wird auf
die Vorschriften des § 18 Abs. 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche sowie über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl.
S. 581, ber. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095,
1098), gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen
Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht,
wenn
1.
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
2.
der Bürgermeister dem Beschluss gem. § 43 der
Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ausgefertigt: Durmersheim, 20.05.2021
gez. Andreas Augustin
Bürgermeister
Ende der amtlichen Bekanntmachungen