Für die Bereithaltung
des Wassers und für dessen Verbrauch erhebt die Gemeinde einen Wasserzins.
Dieser wird, wenn er durch einen Wasserzähler ermittelt wird, nach dem gemessenen
Verbrauch berechnet. Die Wassermenge, die ein den Normen entsprechender
Wasserzähler richtig anzeigt, gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage,
wenn sie ungenutzt, etwa durch schadhafte Rohre, offene Zapfstellen, schadhafte
Ventile der Heizungsanlage, Überdruckventile usw. verlorengegangen ist.
Es kommt immer wieder
vor, dass Wasserabnehmer bei der Gemeinde vorsprechen und Antrag auf Erlass von
Wassergebühren stellen, weil auf dem Grundstück durch die oben angeführten
Schäden mehrere hundert Kubikmeter Wasser verloren gegangen sind. Bei
Jahresabrechnungen können so Nachzahlungen zwischen ca. 500 € und mehr als 3.000
€ entstehen. Diesen Erlassanträgen kann nicht entsprochen werden, da nach der
Rechtsprechung eine nutzbringende Verwendung des Wassers nicht Voraussetzung
für die Bemessung der Verbrauchsgebühr ist.
Nach der Satzung ist
der Eigentümer für die Instandhaltung der Installation verantwortlich.
Wir geben deshalb folgenden Rat:
Von Zeit zu Zeit
sollte bei den Wasserzählern eine Überprüfung durch den Hauseigentümer erfolgen.
Anhand des Zahnrades
unterhalb des 5-stelligen Zählwerks (siehe Abbildung), welches auch kleinste
Durchflussmengen anzeigt, können defekte Verbrauchsanlagen oder Rohrbrüche folgendermaßen festgestellt werden:

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