Die wesentlichen Änderungen der Corona-Verordnung im Überblick:
- Verlängerung der 9. Corona-Verordnung bis 23. August 2021- Änderungen bei (Sport-)Veranstaltungen (§§ 8 und 15):
- Einführung einer Begrenzung von 50 Prozent der zugelassenen Kapazität, höchstens jedoch 25.000 Zuschauende in den Inzidenzstufen 1 und 2. Hier ist ab Überschreitung der in den §§ 8 und 15 genannten festen Personenzahlgrenzen stets ein 3G-Nachweis erforderlich. Damit hat die Zwischenstufe der 30-Prozent- bzw. 20-Prozent-Auslastung keinen Anwendungsbereich mehr und wurde daher gestrichen.
- Die Maskenpflicht wurde konkretisiert. Die Maske darf nun im Freien abgenommen werden, wenn fest zugewiesene Sitzplätze eingenommen werden, die den Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen.
- Bei Sportveranstaltungen gilt ein Alkoholverbot ab einer Veranstaltungsgröße von 5.000 Personen (Hinweis: Die entsprechende Regelung wird in Baden-Württemberg in die Corona-Verordnung Sport aufgenommen).
- Klarstellung Volksfeste, Jahrmärkte und Flohmärkte:
- Jahrmärkte und (auch private) Flohmärkte fallen unter die Regelung des Einzelhandels (§ 14), sofern nur der Verkauf von Waren stattfindet.
- Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellergeschäften erhalten eine neue Spezialregelung in § 11a, die der Regelung zu stationären Freizeitparks nach § 11 Absatz 3 nachgebildet wurde. Diese müssen auf einem abgegrenzten Areal mit Zutrittskontrollen stattfinden und ein Betreiber muss die Gesamtverantwortung für das Hygienekonzept übernehmen. Bei dieser Gestaltungsform sind Festzelte und Freilichtbühnen nicht gestattet, erlaubt sind aber übliche (Außen-)Gastronomieangebote.
- Stadtfeste und Veranstaltungen mit reinem Festzelt- oder Freilichtbühnenbetrieb, aber mit einer unerheblichen Anzahl von Schaustellergeschäften, bleiben nach § 8 Absatz 1 zulässig. Auch Vereinsfeiern sind von der Vorschrift erfasst, was zur Klarstellung in den Wortlaut aufgenommen wurde.
- Touristische Verkehre
(Ausflugsschifffahrt, touristischer Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehr)
erhalten eine neue Wahlmöglichkeit in Inzidenzstufe 2. Zulässig ist eine
Auslastung von 100 Prozent der Fahrgastzahlen mit 3G-Nachweis oder 75
Prozent der Fahrgastzahlen ohne 3G-Nachweis.
Die vollständige Corona-Verordnung finden Sie auf unserer Homepage www.durmersheim.de.
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
Name | Anbieter | Zweck | Gültigkeit | Typ |
---|---|---|---|---|
Gemeinde Durmersheim | Speichert einen Wert zur Bildschirmauflösung, um Bilder mit einer besseren Skalierung ausliefern zu können | Session | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt | |
Gemeinde Durmersheim | Behält die Zustände des Benutzers bei allen Seitenanfragen bei, solang die Session aktiv ist. | Session | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt | |
Gemeinde Durmersheim | Speicherung der Cookie-Einstellungen | 2 Monate | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt |
Name | Anbieter | Zweck | Gültigkeit | Typ |
---|---|---|---|---|
Gemeinde Durmersheim | Speichert die Zustimmung zur Verwendung der Vorlesefunktion. | Session | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt |