Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses für Sportschützen während der Pandemie
Alle Waffenbehörden sind gemäß § 4 Absatz 4 des Waffengesetzes verpflichtet, "das Fortbestehen eines Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis (WBK) alle fünf Jahre erneut zu überprüfen".
§ 14 Absatz 4 WaffG regelt die Anforderungen, welche der Sportschütze erfüllen muss, damit das Bedürfnis zum weiteren Besitz von Schusswaffen durch die Waffenbehörden anerkannt werden kann.
Der Sportschütze hat durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes glaubhaft zu machen, dass er/sie als Mitglied innerhalb von 24 Monaten mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe mindestens 1 x alle 3 Monate oder mindestens 6 x innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraumes von jeweils 12 Monaten den Schießsport ausgeübt hat.
Diese Regelung gilt nur für Sportschützen, bei denen seit der Eintragung der ersten Schusswaffe in die WBK noch keine zehn Jahre vergangen sind. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die WBK zehn oder mehr Jahre vergangen, ist kein Nachweis von regelmäßigem Schießtraining mehr erforderlich. In dem Fall genügt für den turnusmäßigen (alle 5 Jahre) Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses der Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportvereins zu erbringen (s. § 14 Absatz 4 Satz 3 WaffG).
Das heißt für alle Mitglieder: kommt zum Schießen. Der Vereinsvorstand wird keine Gefälligkeitsbescheinigungen ausstellen. Tragen Sie sich bitte in die Schießbücher ein.
Nur so wird alles rechtmäßig nachgeprüft werden können.
Schützengaststätte
Unsere Schützengaststätte ist gemäß den Vorgaben der Corona-Verordnung Baden-Württemberg unter Beachtung der 3G-Regelungen und unter Einhaltung des Hygienekonzeptes geöffnet. Die Öffnungszeiten sind mittwochs ab 17.00 Uhr und Sonntags ab 10.00 Uhr. Selbstverständlich gibt es auch Essen zum Mitnehmen. Bestellungen können während der Öffnungszeiten unter Tel. 07245/9197848 aufgegeben werden.
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