Der Umlegungsplan, bestehend aus
Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis, der durch Beschluss des
Umlegungsausschusses vom 22.06.2021 aufgestellt wurde, ist am 03.11.2021
unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß §
72 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der aktuellen Fassung der bisherige
Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtsstand
ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in
den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Bekanntmachung kann binnen
sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der
Gemeinde Durmersheim, Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, Rathausplatz 1,
76448 Durmersheim eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet
das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, in Karlsruhe.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt
bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten
Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel
angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat gemäß § 224 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Um sie herzustellen,
bedürfte es eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann,
dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der
Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§
222 Abs. 3 S. 2 BauGB).
Durmersheim, 09.11.2021
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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