Gemeinde Durmersheim Landkreis Rastatt
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)
Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim am 15.12.2021 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 35 erhält folgende Fassung:
§ 35
Abwassermenge, bebaute und befestigte Fläche eines Grundstücks
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 40 Abs.2) gilt im Sinne von § 34 Abs. 1 als angefallene Schmutzwassermenge:
a) bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch;
b) bei nicht öffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge.
(2) Maßstab für die Bemessung der Gebühr für das Niederschlagswasser ist die bebaute und befestigte (versiegelte) Fläche des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeleitet wird. Sofern diese Fläche nicht aufgrund Erklärung des Grundstückseigentümers bzw. nach Prüfung durch einen Beauftragten der Gemeinde gesondert festgestellt ist, erfolgt die Ermittlung der befestigten und bebauten Flächen eines Grundstücks durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit einem Faktor, der sich aus
nachfolgender Tabelle ergibt:
Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans Kategorie entspr. Karte anzuwendender Faktor:
Befestigungsgrad:Befestigungsgrad = GRZ
mehr als bis mehr als bis
1 % 40 % 0 0,4 1 0,4
40 % 60 % 0,4 0,6 II 0,6
60 % 80 % 0,6 0,8 111 0,8
80 % 100 % 0,8 1,0 IV 1,0
Maßgebend für die Einteilung der Grundstücke ist die in der Anlage zur Satzung beigefügte Gebietskarte. Bei Ermittlung der Flächen bleiben Grundstücke mit einer Größe von weniger als 20 m2 außer Betracht.
(3) Erklärt der Grundstückseigentümer durch prüffähige Unterlagen die bebaute und befestigte (versiegelte) Fläche, wird diese Fläche ab dem 01.01. des Folgejahres zugrunde gelegt. Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1/500; 1/1000; 1/1500 mit Eintrag der FISt.Nr., in denen die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossene Fläche rot gekennzeichnet und die für die Berechnung und Prüfung der Fläche notwendigen Maße eingetragen sind. Bereits bestehende Erklärungen behalten bis zu einer Änderung der befestigten und bebauten Flächen ihre Gültigkeit. Änderungen der befestigten und bebauten Fläche sind innerhalb 4 Wochen der Gemeindeverwaltung zu erklären.
Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird.
a) Vollständig versiegelte Flächen, z.B. Dachflächen, Asphalt, Beton, Pflaster, Platten,
Verbundsteine, Bitumen: Faktor 1,0
b) Versiegelte Flächen wie z.B. Rasenfugensteine, Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Ökopflaster, Gründächer: Faktor 0,5
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis b), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, Mulden Rigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,3 berücksichtigt.
Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind gilt Folgendes:
c) Bei Regenwassernutzung, ausschließlich zur Gartenbewässerung, werden die Flächen um 8 m2 je m3 Fassungsvolumen reduziert;
d) Bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 m2 je m3 Fassungsvolumen reduziert. Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind.
(4) Auf Verlangen der Gemeinde hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen(§ 8 Abs. 3) oder bei nicht öffentlicher Wasserversorgung (Abs.1 Nr. b) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.
Artikel 2
§ 36 erhält folgende Fassung:
§ 36
Absetzungen
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühren (Schmutzwasser) abgesetzt.
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch des Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
(3) Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Satzungsänderung Zwischenzähler nach Abs. 2 vorhanden, sind diese bei der Gemeinde unter Angabe des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen.
(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu stellen.
(5) Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m3/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen von der Gemeinde plombierten Zwischenzähler gern. Abs. 2 erbracht wird.
(6) Der Einbau/Tausch eines Zusatzzählers wird nach Anmeldung von der Gemeinde abgenommen und verplombt. Für die Abnahme und die Verplombung wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 30 € netto berechnet. Erst nach der Abnahme kann der abzugsfähige Wasserverbrauch berücksichtigt werden. Der jeweilige Stand des Zwischenzählers kann im Rahmen der Ablesung der Wasseruhren mitgeteilt werden. Die Absetzung kann in diesem Falle schon in der Jahresabrechnung berücksichtigt werden.
§ 37 erhält folgende Fassung:
§ 37
Höhe der Entwässerungsgebühren
1) Die Entwässerungsgebühr beträgt je m3 Schmutzwasser 2,37 €
2) Die Entwässerungsgebühr beträgt für das Niederschlagswasser je m2 befestigte und bebaute Fläche 0,55 €
3) Bei Einleitungen aus Grundwasserabsenkungen beträgt die Ent wässerungsgebühr je m3 eingeleitetes Grundwasser 0,90 €
4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 35 Abs. 2 (Niederschlagswassergebühr) während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten:
Die Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Andreas Augustin
Bürgermeister
Durmersheim, 15.12.2021
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