Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften "Gewerbegebiet Südlich der Malscher Straße - 7. Änderung" der Gemarkung Durmersheim
Der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat in öffentlicher Sitzung am 21.09.2022 den Bebauungsplan (nach §13a BauGB) und die örtlichen Bauvorschriften "Gewerbegebiet Südlich der Malscher Straße - 7. Änderung" der Gemarkung Durmersheim nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) jeweils als Satzung beschlossen.
Die
Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans im Maßstab 1:500 in der
Fassung vom 21.09.2022. Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet
Südlich der Malscher Straße - 7. Änderung" und die örtlichen
Bauvorschriften vom 21.09.2022 für diesen Bereich der Gemarkung Durmersheim
treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs.
7 LBO).
Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet
Südlich der Malscher Straße - 7. Änderung" und die örtlichen
Bauvorschriften, einschließlich der Begründung können von jedermann beim
Rathaus Durmersheim, Rathausplatz 1, während der Sprechstunden
Montag: 7.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Dienstag bis Freitag: 8.00 bis 12.00
Uhr
Donnerstag: 14.00 bis 16.00
Uhr
eingesehen werden. Über ihren Inhalt kann
Auskunft verlangt werden.
Zusätzlich werden die oben genannten Bebauungsplanunterlagen ins
Internet unter folgender Adresse auf der Homepage der Gemeinde Durmersheim eingestellt:
https://durmersheim.de/web/gewerbe_rechtskr_BPl%C3%A4ne.html
Auf
die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit
etwaiger Entschädigungsansprüche, im Falle der in den §§ 39-42 BauGB
bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim
Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der
Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es
wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter
Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über
das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach §
214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur
beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der
Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des
Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach
§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000
(GBl. S. 581, ber. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), gilt
die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung
ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht,
wenn:
1. die
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. der
Bürgermeister dem Beschluss gem. § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan
beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach
den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften (§ 74 Abs. 7 LBO).
Durmersheim, 29.09.2022
Klaus Eckert
Bürgermeister
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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