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Öffentliche Bekanntmachung von Widerspruchsrechten nach dem Bundesmeldegesetz und dem baden-württembergischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

1.Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen und Doktorgrad sowie derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten haben das Recht, dieser Datenübermittlung zu widersprechen.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde muss der Datenweitergabe erneut widersprochen werden, sofern der Widerspruch weiterhin bestehen soll.


2.Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden, vgl. § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG).
Die betroffenen Personen haben das Recht, der Nutzung ihrer Daten zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde muss der Datenweitergabe erneut widersprochen werden, sofern der Widerspruch weiterhin bestehen soll.


3.Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werde, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde muss der Datenweitergabe erneut widersprochen werden, sofern der Widerspruch weiterhin bestehen soll.


4.Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährigen Kindern und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde muss der Datenweitergabe erneut widersprochen werden, sofern der Widerspruch weiterhin bestehen soll.


5.Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, gegebenenfalls auch abweichende Geburtsnamen, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname), Doktorgrad, Geschlecht, derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde muss der Datenweitergabe erneut widersprochen werden, sofern der Widerspruch weiterhin bestehen soll.


6.Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde muss der Datenweitergabe erneut widersprochen werden, sofern der Widerspruch weiterhin bestehen soll.

Alle Widersprüche können  auch per E-Mail an info@durmersheim.de oder buergeramt@durmersheim.de eingelegt werden.
 
Durmersheim, 25.10.2022



Klaus Eckert

Bürgermeister



Ende der amtlichen Bekanntmachungen

Schnell gefunden

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