Der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.10.2023 den Bebauungsplan "BÜ Triftstraße" nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend für den Geltungsbereich sind der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes in der Fassung vom 18.10.2023. Der Bebauungsplan "BÜ Triftstraße" tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung kann im Rathaus der Gemeinde Durmersheim, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim, Zi. 221, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jeder und jede kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Hinweise:
A) Heilungsvorschriften
1. Bauplanungsrechtliche Vorschriften
Unbeachtlich werden
1.1 eine etwaige Verletzung der
a) in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und § 214 Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
c) sonstigen Vorschriften des § 214 Abs. 2a BauGB,
1.2 nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Keltern geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
2. Vorschriften der Gemeindeordnung
Sollte der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder anderer auf der Gemeindeordnung beruhenden Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, bleiben derartige Verletzungen unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Keltern schriftlich geltend gemacht werden. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Eine Bindung an die genannte Frist besteht jedoch nicht, wenn
2.1 die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
2.2 der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Jahresfrist beanstandet hat;
2.3 die Verletzung bereits von einem Dritten schriftlich und fristgerecht geltend gemacht wurde.
Werden Verletzungen nicht fristgerecht geltend gemacht und liegt auch kein Fall der Ziffer 2.1 und 2.3 vor, gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 GemO).
B) Fälligkeit und Erlöschen eventueller Entschädigungsansprüche
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Keltern beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Durmersheim, 26.10.2023
Klaus Eckert
Bürgermeister
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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