Der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat am 18.10.2023 in öffentlicher Sitzung den Abwägungsvorschlägen entsprechend der Abwägungstabelle des Stadtplanungsbüros Schöffler zugestimmt.
Des Weiteren hat der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim am 18.10.2023 in öffentlicher Sitzung den erneuten Entwurf des Bebauungsplans mit den örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB im Internet zu veröffentlichen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.
Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der Lageplan vom 18.10.2023 maßgebend.

Ziele und Zweck der Planung
Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans "Auf den Heilberg", 1. Änderung. Der Bebauungsplan setzt für die Bereiche ein Gewerbegebiet, ein allgemeines Wohngebiet sowie private Grünflächen fest, welches z. T. nicht den geplanten und tatsächlichen Nutzungen entspricht.
Durch die geänderte Einzelhandelssituation in der Raumschaft ist eine Stärkung des Standortes und zukunftsfähige Ausrichtung mit einer Erhöhung der Verkaufsflächen und Erweiterungsmöglichkeiten der Märkte erforderlich. Um die vorhandene Nahversorgungssituation auch künftig zu sichern, ist es deshalb notwendig, in diesem Bereich auch großflächigen Einzelhandel zu ermöglichen. Dafür ist die Ausweisung eines Sondergebiets für den Einzelhandel notwendig.
Durch den Bebauungsplan "Einzelhandel Nord" sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung der Flächen und die Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB geschaffen werden.
Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird im beschleunigten Verfahren nicht durchgeführt.
Inhaltlich sind jedoch die artenschutzrechtlichen Vorschriften in den vorliegenden umweltbezogenen Gutachten und Untersuchungen berücksichtigt worden.
- Vorprüfung des Einzelfalls Ag/R angewandte Geografie- & Landschaftsplanung, Ötigheim in der Fassung vom Sept. 2019 aktualisiert 2023
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Ag/R angewandte Geografie- & Landschaftsplanung, Ötigheim in der Fassung vom 20.09.2023
- Schalltechnische Untersuchung, Ingenieurbüro für Bauphysik, Kallstadt in der Fassung vom 25.09.2023
Weiterhin liegt folgende umweltbezogene Stellungnahme von Behörden und Fachämtern vor:
- LRA Rastatt: Naturschutz (Artenschutz beachten) Umweltamt (Immissionsschutz berechnen) vom 07.11.2019
Sachverhalt
Bisheriger Verfahrensablauf
In seiner Sitzung am 22.05.2019 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans "Einzelhandel Nord", im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und den Entwurfsbeschluss sowie den Beschluss zur Veröffentlichung im Internet mit der Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit, welche in der Zeit vom 07.10.2019 bis zum 08.11.2019 erfolgt
Erneuter Entwurfsbeschluss und Beschluss zur Veröffentlichung im Internet
Die in vorgenannter Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurden in den nun vorliegenden Entwurf aufgenommen und die Festsetzungen gemäß der Neuplanung der Einzelhandelsmärkte überarbeitet. Außerdem wurden die erforderlichen Gutachten überarbeitet bzw. ergänzt und in den Bebauungsplan aufgenommen.
Aufgrund der umfangreichen vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen ist der Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen, da dieser nach einer bereits durchgeführten Veröffentlichung im Internet wesentlich geändert oder ergänzt wurde und diese Änderungen nicht nur klarstellende Bedeutung haben, sondern für Beteiligte Auswirkungen hervorrufen können.
Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll gem. § 4a Abs. 3 BauGB angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
Aufgrund der vorgenommenen umfangreichen Änderungen und Ergänzungen in den Bebauungsplanunterlagen wird jedoch vorgeschlagen, die erneute Veröffentlichung im vollen Umfang durchzuführen. Das bedeutet, dass auf eine Verkürzung der Veröffentlichung im Internet bzw. Frist zur Stellungnahme sowie die beschränkte Behördenbeteiligung verzichtet wird. Auch sollen im Rahmen der erneuten Veröffentlichung der Einfachheit halber Anregungen nicht nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können.
Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
- Einzelhandelserlass des Landes Baden-Württemberg
- Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes, GMA Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, Ludwigsburg in der Fassung vom 28.07.2023
- Vorprüfung des Einzelfalls Ag/R angewandte Geografie- & Landschaftsplanung, Ötigheim in der Fassung vom Sept. 2019 aktualisiert 2023
- Schalltechnische Untersuchung, Ingenieurbüro für Bauphysik, Kallstadt in der Fassung vom 25.09.2023
- Verkehrsuntersuchung, Koehler & Leutwein, Ingenieurbüro für Verkehrswesen, Karlsruhe in der Fassung vom 01.12.2022
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Ag/R angewandte Geografie- & Landschaftsplanung, Ötigheim in der Fassung vom 20.09.2023
und die Synopse (Stand 18.10.2023) sind
von Montag, 06.11.2023 bis einschließlich Freitag, 08.12.2023
auf der Homepage der Gemeinde Durmersheim unter https://durmersheim.de/web/gewerbe_auslegungen2.html und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg unter https://www.uvp-verbund.de/kartendienste abruf- und einsehbar.
Zusätzlich sind die Unterlagen bei der Gemeinde Durmersheim, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim, kleiner Sitzungssaal, Zi. 216, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses einzusehen.
Die Öffentlichkeit kann sich innerhalb dieser Frist über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eine Stellungnahme abgeben. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahme schriftlich mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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