Eis und Schnee auf den Straßen und Gehwegen sorgen für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse - nicht nur bei uns in Durmersheim. Vorsorglich weisen wir alle Verkehrsteilnehmende darauf hin, dass in Durmersheim nicht alle Straßen und Plätze geräumt oder gestreut werden. Deshalb sollte das Tempo und die Fahrweise stets den winterlichen Verhältnissen angepasst sein.
Wir weisen auf folgende Gegebenheiten hin:
- Vorrangig geräumt in Durmersheim werden verkehrswichtige Hauptstraßen, benutzungspflichtige Radwege und gefährliche Stellen wie Kreuzungsbereiche und Steigungsstrecken. Nebenstraßen in Durmersheim werden in der Regel nicht geräumt.
- Auch auf den Friedhöfen in Durmersheim kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Flächen und Wege von Schnee und Eis befreit sind. Geräumt und gestreut wird im Falle einer Beerdigung und bei Veranstaltungen. Wenn es den Mitarbeitenden im Bauhof aber zeitlich möglich ist, werden an anderen Tagen auch die Hauptwege auf den Friedhöfen geräumt.
Der gemeindliche Winterdienst ist bei Schnee und Eis im Einsatz. Dazu sind täglich die Gemeindemitarbeitende mit entsprechenden Fahrzeugen unterwegs. Soweit notwendig, ist der Winterdienst selbstverständlich auch an den Wochenenden uneingeschränkt im Einsatz. Trotz alledem ist es bei extremer Wetterlage nicht möglich, alle Straßen in Durmersheim von Schnee und Eis zu befreien. Auch liegt es in der Natur der Sache, dass die Gemeindemitarbeitenden nicht überall gleichzeitig sein können. Zudem können Geh- und Radwege aufgrund der örtlichen Verhältnisse teilweise nur in zeitaufwändiger Handarbeit geräumt und gestreut werden.
- Leider lässt es sich auch nicht vermeiden, dass durch das Räumen mitunter bereits von Schnee frei geräumte Gehwege, Grundstückszufahrten oder parkende Fahrzeuge wieder mit Schnee "zugeschoben" werden. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger müssen dann bei Bedarf erneut zur Schaufel greifen. Das ist leider nicht zu vermeiden.
Hinweis auf das Schneeräumen und Bestreuen von Gehwegen
Während sich Kinder und Wintersportler auf den Winter freuen, bringt er für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer und Mieterinnen und Mietern Pflichten wie das Schneeräumen und Streuen mit sich.
Der Winterdienst ist in der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen (Streupflicht-Satzung) vom 15.11.2006 geregelt. Demnach sind Gehwege in einer Breite von 1,50 m von Schnee und Eis zu befreien. Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,50 m am Rande der Fahrbahn. Bei Schnee- und Eisglätte sind die Flächen mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt und Asche zu bestreuen. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist in Ausnahmefällen zulässig. Der Einsatz solcher Mittel ist auf das Mindestmaß zu beschränken.
Die Gehwege müssen von montags bis samstags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Bei Bedarf ist das Räumen und Streuen zu wiederholen. Die Pflicht endet um 21.00 Uhr. Sollten Sie wegen Krankheit, urlaubsbedingter Abwesenheit oder wegen anderer Hinderungsgründe nicht die Möglichkeit haben, selbst den Winterdienst wahrnehmen zu können, beauftragen Sie bitte andere Personen oder gewerbliche Firmen, um sicherzustellen, dass die Gehwege geräumt werden.
Wir appellieren an die Straßenanlieger, ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen. Denken Sie an die schwächsten Verkehrsteilnehmende wie ältere oder gehbehinderte Menschen, die auf schneeglatten Flächen besonders gefährdet sind. Beachten Sie auch, dass Sie bei einem Unfall aufgrund eines nicht ordnungsgemäß geräumten oder gestreuten Gehwegs für entstandene Unfälle haftbar gemacht werden können.
Noch eine Bitte
Bitte schippen Sie den Schnee vom Gehweg nicht auf die Straße. Solche Handlungen erschweren den Räumdienst und gefährden den Straßenverkehr.
Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für Gehwege nicht nur bei Eis und Schnee
Öffentliche Gehwege, verkehrsberuhigte Bereiche, Parkflächen, Bänke und Treppen, die vor, hinter oder an den Seiten eines Grundstück entlangführen, müssen laut Streupflicht-Satzung der Gemeinde Durmersheim regelmäßig gereinigt werden. Das können auch reine Fuß- oder Fahrradwege und kleine Plätze sein. In einer Straße ohne Gehweg müssen die Anliegerinnen und Anlieger ausgehend von der Grundstücksgrenze 1,50 Meter in die Straße hinein für Sauberkeit sorgen. Verantwortlich für die Reinigung dieser Bereiche ist die Anliegerin oder der Anlieger, beziehungsweise die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundstücks, an dem die Straße liegt. Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Auch hier muss eine ordnungsgemäße Reinigung sichergestellt sein.
Generell gilt, dass die Wege frei von Abfällen, Schmutz, Unkraut oder Laub sein müssen. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Straßenkehricht gehört übrigens in die eigene Restmülltonne. Bitte geben Sie ihn auf keinen Fall in die Bioabfalltonne. Auch sollten Sie ihn nicht in einen öffentlichen Papierkorb werfen, dem Nachbarn zuführen oder in die Straßenrinne schütten. Sie sind auch für den Hundekot vor Ihrer Haustüre zuständig. Die eigene Restmülltonne ist auch hier der richtige Entsorgungsweg.
Die gesamte Streupflichtsatzung können Sie auf der Homepage der Gemeinde Durmersheim unter
https://www.durmersheim.de/web/rathaus_ortsrecht.html herunterladen oder nachlesen.
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