Öffentliche Bekanntmachung über die Genehmigung des Bebauungsplanes "Schwimmende PV-Anlage Stürmlinger See" nach § 10 Abs. 2 BauGB der Gemeinde Durmersheim (Genehmigung)
Das Landratsamt Rastatt hat den vom Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim am 24.01.2024 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "Schwimmende PV-Anlage Stürmlinger See" mit Bescheid vom 30.04.2024 nach § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 16.01.2024 maßgebend und ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt.
Mit der Erteilung der Genehmigung wird nach § 10Abs. 3 BauGB der Bebauungsplan "Schwimmende PV-Anlage Stürmlinger See" ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Alle Interessierten können den Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB bei der Gemeinde Durmersheim, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim, Zi. 221, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Weiterhin kann der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Durmersheim unter www.durmersheim.de sowie in dem zentralen Internetportal des Landes eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB oder nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Durmersheim, 06.06.2024
Klaus Eckert
Bürgermeister
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