Im Fall der Pandemiestufe einer landesweiten 7-Tage-Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gelten für religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen neben den Vorgaben in § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO die folgenden Vorgaben:
1. Für Veranstaltungen im Freien gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden gemäß der Vorgabe für Veranstaltungen in § 10 Abs. 3 CoronaVO in der jeweils geltenden Fassung.
2. Wer eine Veranstaltung abhält, hat nach § 6 CoronaVO die Daten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber den zuständigen Behörden nach §§ 16, 25 IfSG zu erheben und zu speichern. Die Daten sind auf Verlangen den zuständigen Behörden zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist.
3. Den Veranstaltern wird empfohlen, für die Teilnahme an der Veranstaltung eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzusehen.
4. Auch für Veranstaltungen bei Todesfällen nach § 12 Abs. 2 CoronaVO muss ein zuvor erstelltes Hygienekonzept gemäß § 5 CoronaVO bestehen.
CoronaVO religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen vom 15. Oktober 2020.
Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen
Die erste Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Verordnung über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule – CoronaVO Schule) vom 15. Oktober 2020 wird notverkündet. Sie tritt am 16. Oktober 2020 in Kraft.
Die konsolidierte Fassung können Sie hier abrufen.