Mit Beschluss vom 30. November 2020 hat die Landesregierung eine neue
Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des
Coronavirus (Corona-Verordnung) erlassen. Die neue Verordnung tritt am 1.
Dezember 2020 in Kraft. Die Maßnahmen aus dem November müssen bis in den
Dezember verlängert und verschärft werden.
Was ändert sich bei den
Kontaktbeschränkungen?
Es dürfen sich statt bisher zehn ab dem 1. Dezember 2020 nur noch
maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Anders als
bisher zählen die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren
nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Bestehen zwei
Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die
Obergrenze von fünf Personen.
Die Ausnahme für geradlinige Verwandte (Großeltern-Eltern-Kinder)
jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft gilt weiter. Diese dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten
kommen. Es dürfen aber auch hier insgesamt nicht mehr als fünf Personen sein.
Was ist mit Weihnachten und
Silvester?
An den Weihnachtstagen dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen.
Kinder bis einschließlich 14 Jahren (also bis zu ihrem 15. Geburtstag) zählen
bei der Berechnung der Personenzahl nicht mit. Ansonsten gilt die obere
Begrenzung auf zehn Personen unabhängig vom Verwandtheitsgrad der Personen.
Für Weihnachten ist die Beschränkung auf zwei Haushalte aufgehoben. Mit
dieser Regelung soll Weihnachten auch in diesem besonderen Jahr als Fest im
Kreise von Familie und Freunden, wenn auch im kleineren Rahmen, möglich sein.
Denn diese Tage sind für den familiären und gesellschaftlichen Zusammenhalt
besonders wichtig.
Ob eine solche Lockerung realisiert werden kann, hängt entscheidend von
der weiteren Entwicklung des pandemischen Geschehens ab und wird Mitte Dezember
2020 geprüft und entschieden.
Ob die Ausnahme auch für Silvester gilt ist für Baden-Württemberg noch
nicht entschieden.
Werden die Weihnachtsferien
vorgezogen?
Die Landesregierung plant die Weihnachtsferien auf den 19. Dezember
vorzuziehen. Dies ist unabhängig von der Corona-Verordnung und wird in den
kommenden Tagen final geklärt.
Was ändert sich bei der
Maskenpflicht?
Ab dem 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine
Maskenpflicht. Diese Pflicht besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern,
Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen
Begegnungsflächen.
Von dieser Pflicht kann am eigenen Arbeitsplatz abgewichen werden,
sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen dauerhaft sicher
eingehalten werden kann. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die
Maßnahmen eingehalten werden.
Die Maskenpflicht gilt auch in Arbeitsstätten unter freiem Himmel, auf
dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, siehe auch § 2
Arbeitsstättenverordnung.
Des Weiteren gilt ab dem 1. Dezember eine Maskenpflicht auch vor
Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 (Großmärkte),
67 (Wochenmärkte) und 68 (Spezialmärkte und Jahrmärkte) der Gewerbeordnung
(GewO) sowie den zugehörigen Parkplätzen.
Wie bisher gilt die Maskenpflicht auch weiter in stark frequentierten
Fußgängerbereichen wie Einkaufsstraßen, Fußgängerzonen und Plätzen. Dazu können
jetzt auch je nach zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten auch Friedhofs-,
Kirch-, Schul-, Wander- und sonstige Fußwege zählen, wenn dort viel Fußgänger
unterwegs sind und der Abstand nicht eingehalten werden kann. Die Festlegung
der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch Städte und Gemeinden.
In den Schulen gilt weiter die Maskenpflicht ab der fünften Klasse.
Dies ist in der Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums geregelt.
Darüber hinaus gelten die bisherigen Regeln zur Maskenpflicht weiter.
Gibt es Änderungen bei nicht
privaten Veranstaltungen?
Bei nicht privaten Veranstaltungen wie Eigentümerversammlung,
Vereinsversammlungen, Kirchengemeinderäte sind keine Änderungen geplant. Es
gilt weiterhin kritisch zu prüfen, ob die Veranstaltung nicht verschoben, oder
virtuell durchgeführt werden kann. Wenn die Veranstaltung durchgeführt werden
muss, gelten die in der Corona-Verordnung beschriebenen Hygieneauflagen (§10).
Die Begründung für die Maßnahmen und weitere Festlegungen können Sie
auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesen.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Die komplette CoronaVO in der konsolidierten Fassung gültig ab 01.12.2020
finden Sie hier.