§ 27 des Grundsteuergesetzes ermächtigt die Gemeinden die
Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung dann festzusetzen, wenn sich
gegenüber dem Vorjahr keine Veränderung ergibt.
Für Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BStBl. I Seite 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2020 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen. In den Fällen, in denen der Gemeindekasse ein SEPA-Mandat erteilt wurde, werden die zuletzt festgesetzten Grundsteuerbeträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.
Nur Steuerpflichtige, bei denen sich im Laufe des Jahres 2020 oder auf den 1.1.2021 eine Änderung oder Berichtigung ergeben hat, erhalten einen entsprechenden Grundsteuerbescheid für das Jahr 2021.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese, durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen.
Stichtagsprinzip
Gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes gilt im Bereich der Grundsteuer das sogenannte Stichtagsprinzip. Dieses besagt, dass sich die Höhe der Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres richtet. Änderungen während des Jahres, wie der Verkauf eines Objektes, wirken sich erst für das kommende Jahr aus. Aus diesem Grund möchten wir darauf hinweisen, dass ungeachtet der privatrechtlichen Regelungen des Kaufvertrages die Grundsteuerschuld erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres auf den neuen Eigentümer übergeht. Der Verkäufer bleibt somit noch für das laufende Jahr Steuerschuldner gegenüber der Gemeinde Durmersheim.
Für Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BStBl. I Seite 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2020 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen. In den Fällen, in denen der Gemeindekasse ein SEPA-Mandat erteilt wurde, werden die zuletzt festgesetzten Grundsteuerbeträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.
Nur Steuerpflichtige, bei denen sich im Laufe des Jahres 2020 oder auf den 1.1.2021 eine Änderung oder Berichtigung ergeben hat, erhalten einen entsprechenden Grundsteuerbescheid für das Jahr 2021.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese, durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen.
Stichtagsprinzip
Gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes gilt im Bereich der Grundsteuer das sogenannte Stichtagsprinzip. Dieses besagt, dass sich die Höhe der Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres richtet. Änderungen während des Jahres, wie der Verkauf eines Objektes, wirken sich erst für das kommende Jahr aus. Aus diesem Grund möchten wir darauf hinweisen, dass ungeachtet der privatrechtlichen Regelungen des Kaufvertrages die Grundsteuerschuld erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres auf den neuen Eigentümer übergeht. Der Verkäufer bleibt somit noch für das laufende Jahr Steuerschuldner gegenüber der Gemeinde Durmersheim.