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Liebe Bürgerin, lieber Bürger,
Sie haben sich einer Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Antigen-Schnelltest unterzogen und Ihr Test ist positiv ausgefallen. Hierunter fallen Antigentests, die von geschulten Dritten durchgeführt oder von geeigneten Personen überwacht wurden. Alleine durchgeführte und nicht durch Dritte überwachte Selbsttests fallen nicht darunter.
Im Folgenden erfahren Sie, was Sie im Falle eines positiven Testergebnisses beachten müssen.


1. Begeben Sie sich in Absonderung (Isolation)!

• Wenn Sie ein positives Antigen-Schnelltestergebnis erhalten haben, begeben Sie sich unverzüglich und ohne Umwege in Ihre Wohnung/Ihr Haus! Dies gilt auch für geimpfte (auch mit Auffrischimpfung) und genesene Personen.

• Verlassen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nur in medizinischen oder sonstigen Notfällen oder zum Testen. Wenn Sie einen Garten oder einen Balkon haben, können Sie sich dort alleine aufhalten.

• Vermeiden Sie direkten Kontakt zu den weiteren Personen in Ihrem Haushalt. Bleiben Sie, wenn möglich, in einem eigenen Zimmer – auch bei den Mahlzeiten. Tragen Sie eine Maske, wenn Sie Kontakt zu anderen Personen in Ihrem Haushalt haben. Lüften Sie regelmäßig alle Zimmer der Wohnung. Sie und Ihre Haushaltsmitglieder dürfen keinen Besuch empfangen.

• Wenn Sie Symptome bekommen oder sich diese verschlimmern, nehmen Sie telefonisch Kontakt zu Ihrem Hausarzt oder dem hausärztlichen Notdienst (116 117) auf!


2. Dauer der Absonderung und Möglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung

• Ihre Absonderung endet frühestens 5 Tage nach dem Testergebnis (Datum der Probenahme). Auch ein anschließendes, bestätigendes, positives PCR-Testergebnis verlängert die Dauer nicht. Gerechnet wird ab dem positiven Antigenschnelltest-Ergebnis. Um die Absonderung zu beenden, muss zu diesem Zeitpunkt seit 48 Stunden Symptomfreiheit bestehen. Spätestens endet die Absodnerung nach 10 Tagen.

• Wenn zur Bestätigung des Schnelltests noch ein PCR-Test durchgeführt wurde und das Ergebnis des PCR-Tests negativ ist, dann endet die Absonderung direkt mit dem Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses. Es erfolgt keine gesonderte Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Sie müssen das negative PCR-Testergebnis der zuständigen Ortspolizeibehörde mitteilen. Die Kosten für die PCR-Nachtestung sind von der Testverordnung des Bundes abgedeckt und somit für Sie kostenfrei.

• Sind Sie in einer medizinisch-pflegerischen Einrichtung tätig, schließt sich an Ihre Absonderung ein Tätigkeitsverbot an. Dieses kann mittels negativem Schnelltest beendet werden. Gehen Sie in diesem Fall auf Ihren Arbeitgeber zu, um zu erfahren, ob Sie von dieser Regelung betroffen sind.


3. Lassen Sie Ihr Testergebnis bestätigen!

• Sofern die PCR-Kapazitäten in Ihrer Gegend ausreichend sind, lassen Sie Ihren positiven Schnelltest mittels eines PCR-Tests bestätigen und begeben Sie sich unverzüglich in Absonderung. Die Kosten für die PCR-Nachtestung sind von der Testverordnung des Bundes abgedeckt und somit für Sie kostenfrei. Lassen Sie die Teststelle vorab wissen, dass Sie einen positiven Schnelltest hatten.

• Die Kontaktdaten erfahren Sie über die Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg unter https://www.kvbawue.de/buerger/notfallpraxen/corona-anlaufstellen/corona-karte/ oder unter der Telefonnummer 116 117. Eine Auflistung teilnehmender Apotheken, die mitunter auch PCR-Testungen anbieten, finden Sie auf der Internetseite der Landesapothekenkammer. Oftmals listen auch die Kommunen weitere Teststellen auf ihren Internetseiten.

• Zur Durchführung des PCR-Tests dürfen Sie die häusliche Absonderung unterbrechen. Schutzmaßnahmen (Abstand, medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske) sind dabei unbedingt zu beachten.

• Wenn Sie sich zusätzlich einer bestätigenden PCR-Testung unterzogen haben und das Ergebnis dieses PCR-Tests negativ ist, dann endet Ihre Absonderung sofort mit Erhalt des Testergebnisses!


4. Informieren Sie Ihre Haushaltsangehörigen!

• Teilen Sie all Ihren Haushaltsangehörigen schnellstmöglich mit, dass Sie positiv getestet wurden.

• Ihre Haushaltsangehörigen müssen sich zwar nicht offiziell in Absonderung (Quarantäne) begeben, dennoch ist es empfohlen, Kontakte weitestgehend zu meiden.

• Sie können Ihr Umfeld und weitere Kontaktpersonen über ihr positives Testergebnis unterrichten. Ihre Kontaktpersonen müssen sich jedoch nicht beim Gesundheitsamt melden.


5. Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt

• Das Gesundheitsamt nimmt mit positiv getesteten Personenaußerhalb von Ausbrüchen und Settings mit vulnerablen Gruppen nicht mehr routinemäßig Kontakt auf. Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie sich selbst an das Gesundheitsamt wenden.

• Bei offenen Fragen rund um die Absonderung nutzen Sie bitte entsprechende Telefon-Hotlines oder Informationsangebote, beispielsweise:
FAQ zu Fragen rund um Quarantäne und Isolation in Baden-Württemberg: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-quarantaene/


6. Weitere Informationen

• Derzeit ist für positiv getestete Personen ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Abson-derungsnachweis ausreichend. Eine „Quarantäne-Bescheinigung“ des Rathauses der Wohnortge-meinde wird es regelmäßig nicht mehr geben. Die Vorlage des Testergebnisses ist gegebenenfalls not-wendig, sollte eine Entschädigung im Rahmen des § 56 Infektionsschutzgesetzes beantragt werden. Das Testergebnis ist dann im Rahmen des Entschädigungsverfahrens von Ihrem Arbeitgeber beim zu-ständigen Regierungspräsidium einzureichen.

Erstellt am 17.01.2022

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