Baden-Württemberg passt die Regelungen zum Tätigkeitsverbot bei asymptomatischem positiv getestetem medizinischem Personal an. Dies erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch der Krankenhäuser. Die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung tritt am Montag, (25. Juli) in Kraft.
- Für positiv auf das Coronavirus getestete
Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen gilt derzeit ein
Tätigkeitsverbot bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers. Künftig
kann die Einrichtungsleitung im Einzelfall das bisher bestehende
Tätigkeitsverbot bei medizinischem Personal in Kliniken und vergleichbaren
medizinischen Einrichtungen aussetzen, sofern die Beschäftigten ab dem 6. Tag
des Erstnachweises von SARS-CoV-2 keine typischen Symptome einer Erkrankung mit
dem Coronavirus mehr aufweisen.
- Für die Beschäftigten besteht jedoch die Pflicht zur Selbstüberwachung auf
die typischen SARS-CoV-2-Krankheitssymptome sowie die Pflicht zum Tragen einer
Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in der jeweiligen Einrichtung bis zum
15. Tag nach dem Erstnachweis.
- Mit den Anpassungen wird unter anderem auf die
aktuell angespannte Situation in den Klinken reagiert. Von der Ausnahmeregelung
zum Tätigkeitsverbot kann nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn aufgrund des
Personalmangels die Versorgung vor Ort nicht mehr gewährleistet werden kann.
Darüber hinaus wird diese Einzelfallentscheidung Einrichtungen eingeräumt, die
über eine besonders hohe Hygieneexpertise verfügen.
Unverändert gilt: Positiv getestete Personen müssen sich absondern. Die Absonderungspflicht endet bei 48-stündiger Symptomfreiheit fünf Tage nach dem Erstnachweis. Eine Freitestung ist nicht erforderlich. Wer fünf Tage nach dem Erstnachweis nicht symptomfrei ist, muss abwarten, bis 48 Stunden keine Symptome mehr vorliegen. Spätestens nach zehn Tagen endet die Absonderungspflicht.
Ende der amtlichen Bekanntmachungen