
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- In Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner greift weiterhin die Notbremse. Es kommt dabei allerdings zu keiner Verschärfung der Kontaktbeschränkungen. Es bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Es dürfen sich maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Dabei zählen Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
- In allen Bereichen, in denen die Maskenpflicht gilt, ist eine medizinische Maske (Norm DIN EN 14683:2019-10 oder vergleichbar) oder ein Atemschutz des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder vergleichbar zu tragen. Damit ist auch in Fußgängerbereichen (siehe § 3 Absatz 1 Nr. 7) eine medizinische Maske bzw. ein Atemschutz (FFP2, KN95, N 95 oder vergleichbar) verpflichtend, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sichergestellt werden kann. Ab 29. März 2021 gilt die Maskenpflicht außerdem in Kraftfahrzeugen, wenn haushaltsfremde Personen im Auto mitfahren. Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.
- In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
- Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect- bzw. Click & Meet-Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.
- Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können, werden nun in Paragraph 4a der Corona-Verordnung definiert. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden.
- Die Kontaktnachverfolgung über Apps wird ermöglicht (§ 6 Absatz 4).
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig ab 29. März 2021 (PDF)