Landkreis Rastatt
Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim am 24.02.2016 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 13 erhält folgende Fassung:
§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz.
(2) Die Gebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt pro Wohnplatz und Kalendermonat:
Durlacher Str. 10270,61 €,
Eichenweg 5386,05 €,
Hauptstr. 57372,79 €,
Kirchstr. 5269,89 €,
Lammstr. 21186,49 €,
Lammstr. 25253,82 €,
Pfalzstr. 2337,94 €,
Pilgerstr. 14 (Container)245,28 €,
Rosenstr. 17a232,69 €,
Wagnerstr. 2 301,10 €,
Werderstr. 76187,98 €,
Werderstr. 78242,57 €,
Werderstr. 80252,38 €,
Werderstr. 82183,19 €.
(3) Bei der Errechnung der Gebühr nach Absatz 2 nach Kalendertagen, wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
Artikel 2
Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Durmersheim, 24. Februar 2016
Augustin
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Durmersheim, 4. März 2016
Augustin, Bürgermeister
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