Aus dem Landkreis
Corona-Test ist positiv - was nun?Das Gesundheitsamt hat
einen Handlungsleitfaden für den Fall eines positiven Corona-Tests erstellt,
der die wichtigsten Informationen für das persönliche Handeln liefert, da sich
das Gesundheitsamt aufgrund des hohen und flächendeckenden Infektionsgeschehens
nicht mehr automatisch meldet:
Begeben Sie sich in Quarantäne-
Sie dürfen die Wohnung/das Haus nicht
verlassen
-
Vermeiden Sie direkten Kontakt zu den weiteren
Personen in Ihrem Haushalt
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Auch wenn Sie geimpft oder genesen sind, müssen
Sie in Quarantäne
-
Ihre Quarantäne endet 10 Tage nach dem
Erstnachweis des Corona-Virus (Abstrichdatum)
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Wenn Sie einen positiven Schnelltest haben,
müssen Sie noch einen PCR-Test machen. Wenn dieser negativ ist, müssen Sie
nicht in Quarantäne
Sollten Sie ärztliche Hilfe benötigen, rufen Sie je nach Befinden Ihren
Hausarzt, den hausärztlichen Notdienst (Telefon 116 117) oder den
Rettungsdienst an.
Wer muss noch in
Quarantäne (Kontaktpersonen)?-
Wer mit Ihnen in der gleichen Wohnung / im
gleichen Haushalt zusammenlebt, muss ebenfalls sofort in Quarantäne. Ausnahme:
Wer vollständig geimpft ist oder wer innerhalb der letzten sechs Monate an
COVID-19 erkrankt war, muss nicht in Quarantäne. Wenn bei Ihnen der Verdacht
auf eine besorgniserregende Virusvariante (z. B. Omikron) besteht oder diese
bereits nachgewiesen wurde, müssen sich auch immunisierte Haushaltsangehörige
in Quarantäne begeben
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Wenn Personen aus Ihrem Haushalt selbst positiv
getestet werden, gilt für sie die Quarantäne
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Die Quarantäne für die Personen in Ihrem
Haushalt endet 14 Tage nach dem Datum Ihrer Probenahme (Ihr Abstrichdatum)
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Bitte informieren Sie selbst Menschen, mit denen
Sie in den letzten Tagen engeren Kontakt hatten (Freunde, Kollegen etc.).
Diese Personen müssen nicht in Quarantäne, sollten aber darauf achten, ob sie
Symptome bekommen
Kann die Quarantäne früher beendet werden?-
Sie selbst wurden positiv getestet: Wenn Sie
vollständig geimpft sind und keine
Symptome haben, können Sie ab dem siebten Tag der Quarantäne einen
Schnelltest machen lassen. Wenn er negativ ist, endet die Quarantäne. Dies gilt
nur für Geimpfte, nicht für Genesene.
Eine andere Möglichkeit für positiv Getestete, die Quarantäne zu verkürzen,
gibt es nicht
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Mitglieder aus Ihrem Haushalt können die Quarantäne
früher beenden, wenn sie keine Symptome haben, indem sie ab dem siebten Tag der
Quarantäne einen Schnelltest machen lassen. Die Quarantäne endet, wenn das
negative Testergebnis vorliegt
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Die Quarantäne kann nicht früher beendet werden,
wenn Sie durch eine besorgniserregende Variante (z. B. Omikron) erkrankt sind
oder Kontaktperson zu einem Erkrankten mit besorgniserregender Variante sind
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Für den Schnelltest darf man die Quarantäne
unterbrechen und das Haus/die Wohnung verlassen. Für die Fahrt zur Teststelle
unbedingt beachten: Abstand halten und medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder
FFP2-Maske tragen. Am besten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren
Quarantäne-BescheinigungSie und
Ihre Haushaltsangehörigen können eine Bescheinigung über die Quarantänezeit
erhalten. Wenden Sie sich dazu bitte an das Rathaus der Stadt / Gemeinde, in
der Sie wohnen.
Weitere Informationen-
Informationen gibt es auf der Internetseite des
Landkreises Rastatt:
www.landkreis-rastatt.de/corona
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Antworten auf Ihre Fragen
finden Sie auch auf der Homepage des Sozialministeriums
www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-quarantaene und bei der Hotline des Landesgesundheitsamtes: Tel. 0711/904-39555
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Eine Hotline in anderen Sprachen gibt es beim
Sozialministerium: Tel. 0711/410-11160
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Informationen, Rat und Hilfe bekommen Sie über die
Corona-Hotline im Gesundheitsamt von montags
bis freitags zwischen 8:00 und 16:30 Uhr unter Tel. 07222/381-2300 oder
per E-Mail unter amt23@landkreis-rastatt.de oder über das Kontaktformular
Online-Veranstaltung zur Kennzeichnung von Lebensmitteln
"Was gehört aufs Etikett?" Um
die korrekte Kennzeichnung von Lebensmitteln geht es bei einer Online-Veranstaltung
des Landwirtschaftsamtes des Landkreises Rastatt am 20. Januar 2022, um 17 Uhr.
Die Angaben auf Lebensmittel-Etiketten
müssen grundlegende Anforderungen für eine sachgerechte Verbraucherinformation
erfüllen.
In der Veranstaltung des
Ernährungsforums des Landwirtschaftsamtes wird vermittelt, welche Informationen
auf verpackter und unverpackter Ware vorhanden sein müssen. Vom
Zutatenverzeichnis, über Allergenkennzeichnung, Mindesthaltbarkeitsdatum,
Nährwertkennzeichnung, Füllmenge bis hin zur Werbung.
Anmeldung bis 18. Januar 2022 per
E-Mail an a.goerig@landkreis-rastatt.de.
Die Bestätigungsnachricht enthält den entsprechenden Zugangslink.
Freie Termine in den Impfambulanzen - bereits über 20.000 Impfungen in den LandkreiseinrichtungenIn den Impfambulanzen des
Landkreises Rastatt gibt es freie Termine für eine Impfung gegen das
Corona-Virus. Termine in Bühl, Gaggenau und Rastatt können über die Homepage
des Landratsamtes Rastatt unter
www.landkreis-rastatt.de/corona/impfen
gebucht werden.
In den Impfambulanzen können
sich alle Personen ab 18 Jahren impfen lassen. Erst- oder Zweitimpfungen von
Kindern und Jugendlichen im Alter von 12 bis 17 Jahren sind nur in Begleitung
eines Sorgeberechtigten möglich. Impfungen von Kindern von 5 bis 11 Jahren
können derzeit noch nicht in den Impfambulanzen angeboten werden.
Auffrischimpfungen, sogenannte Boosterimpfungen, sind gemäß der Empfehlung der
STIKO bereits drei Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung für alle
Personen über 12 Jahren möglich. Mitzubringen sind der Personalausweis, der
Impfausweis und die Krankenversicherungskarte.
Bis zum
2. Januar 2022 wurden in den Impfambulanzen in Bühl, Gaggenau und Rastatt
bereits insgesamt 23.634 Impfungen durchgeführt - davon 1.286 Erstimpfungen,
2.063 Zweitimpfungen und 20.285 Auffrischimpfungen.
Abfallwirtschaft - Gebührenänderungen ab 1. Januar 2022 Der Kreistag des
Landkreises Rastatt hat am 14. Dezember 2021 eine Änderung der
Abfallwirtschaftssatzung beschlossen. Ab 1. Januar 2022 ergeben sich folgende
Gebührenänderungen:
Behältergebühren
Bei den Behältergebühren ergeben
sich keine Änderungen.
Änderung der Anzahl oder Größe von Behältern
Beim Wechsel der Behältergrößen
sowie bei Aufstellung weiterer Tonnen oder Abholung von Gefäßen fallen folgende
Gebühren an:
Biotonne: 60 - 240 Liter 15 Euro
(bisher 12 Euro)
Restabfallbehälter: 60 - 240 Liter
15 Euro (bisher 12 Euro), 770/1.100 Liter 35 Euro (bisher 30 Euro)
Altpapierbehälter: 120/240 Liter
15 Euro (bisher gebührenfrei), 770/1.100 Liter 35 Euro (bisher gebührenfrei)
Die Erstausstattung der
Grundstücke mit Behältern sowie der Austausch von defekten Behältern ist
gebührenfrei.
Zusatzsäcke
Falls mehr Abfälle anfallen, als
in die vorhandenen Restabfallbehälter und Biotonnen hineinpassen, können dafür
Zusatzsäcke erworben werden:
Restabfall-Zusatzsack 4 Euro
(bisher 3,50 Euro)
Bioabfall-Zusatzsack 4 Euro
(bisher 3,50 Euro)
Selbstanliefergebühren
Bei den Entsorgungsanlagen des
Abfallwirtschaftsbetriebes ergeben sich für folgende Abfallsorten
Gebührenänderungen:
Bauschutt DKI und DKII, unter
400 Kilogramm pauschal 45 Euro (bisher 30 Euro)
Bauschutt DKI und DKII ab 400 Kilogramm
240 Euro/Tonne (bisher 180 Euro/Tonne)
Mineralische Gewerbeabfälle DKI
und DKII 230 Euro/Tonne (bisher 235 Euro/Tonne)
Verunreinigter Bodenaushub DKI
und DKII 230 Euro/Tonne (bisher 235 Euro/Tonne)
Grünabfälle/Wurzelstöcke ab 400 Kilogramm
80 Euro/Tonne (bisher 70 Euro/Tonne)
Altholz AI bis AIII bis 0,5 Kubikmeter
pauschal 8 Euro (neue Pauschale)
Alle Gebührensätze können unter
www.awb-landkreis-rastatt.de abgerufen werden. Gebühren, welche die Abfallbehälter betreffen, gelten
nicht für die Stadt Bühl. Weitere Auskünfte unter Telefon 07222/381-5555.