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Corona-Test ist positiv - was nun?
Das Gesundheitsamt hat einen Handlungsleitfaden für den Fall eines positiven Corona-Tests erstellt, der die wichtigsten Informationen für das persönliche Handeln liefert, da sich das Gesundheitsamt aufgrund des hohen und flächendeckenden Infektionsgeschehens nicht mehr automatisch meldet:
 
Begeben Sie sich in Quarantäne
- Sie dürfen die Wohnung/das Haus nicht verlassen
- Vermeiden Sie direkten Kontakt zu den weiteren Personen in Ihrem Haushalt
- Auch wenn Sie geimpft oder genesen sind, müssen Sie in Quarantäne
- Ihre Quarantäne endet 10 Tage nach dem Erstnachweis des Corona-Virus (Abstrichdatum)
- Wenn Sie einen positiven Schnelltest haben, müssen Sie noch einen PCR-Test machen. Wenn dieser negativ ist, müssen Sie nicht in Quarantäne

Sollten Sie ärztliche Hilfe benötigen, rufen Sie je nach Befinden Ihren Hausarzt, den hausärztlichen Notdienst (Telefon 116 117) oder den Rettungsdienst an.
 
Wer muss noch in Quarantäne (Kontaktpersonen)?
- Wer mit Ihnen in der gleichen Wohnung / im gleichen Haushalt zusammenlebt, muss ebenfalls sofort in Quarantäne. Ausnahme: Wer vollständig geimpft ist oder wer innerhalb der letzten sechs Monate an COVID-19 erkrankt war, muss nicht in Quarantäne. Wenn bei Ihnen der Verdacht auf eine besorgniserregende Virusvariante (z. B. Omikron) besteht oder diese bereits nachgewiesen wurde, müssen sich auch immunisierte Haushaltsangehörige in Quarantäne begeben
- Wenn Personen aus Ihrem Haushalt selbst positiv getestet werden, gilt für sie die Quarantäne
- Die Quarantäne für die Personen in Ihrem Haushalt endet 14 Tage nach dem Datum Ihrer Probenahme (Ihr Abstrichdatum)
- Bitte informieren Sie selbst Menschen, mit denen Sie in den letzten Tagen engeren Kontakt hatten (Freunde, Kollegen etc.). Diese Personen müssen nicht in Quarantäne, sollten aber darauf achten, ob sie Symptome bekommen
 
Kann die Quarantäne früher beendet werden?
- Sie selbst wurden positiv getestet: Wenn Sie vollständig geimpft sind und keine Symptome haben, können Sie ab dem siebten Tag der Quarantäne einen Schnelltest machen lassen. Wenn er negativ ist, endet die Quarantäne. Dies gilt nur für Geimpfte, nicht für Genesene. Eine andere Möglichkeit für positiv Getestete, die Quarantäne zu verkürzen, gibt es nicht
- Mitglieder aus Ihrem Haushalt können die Quarantäne früher beenden, wenn sie keine Symptome haben, indem sie ab dem siebten Tag der Quarantäne einen Schnelltest machen lassen. Die Quarantäne endet, wenn das negative Testergebnis vorliegt
- Die Quarantäne kann nicht früher beendet werden, wenn Sie durch eine besorgniserregende Variante (z. B. Omikron) erkrankt sind oder Kontaktperson zu einem Erkrankten mit besorgniserregender Variante sind
- Für den Schnelltest darf man die Quarantäne unterbrechen und das Haus/die Wohnung verlassen. Für die Fahrt zur Teststelle unbedingt beachten: Abstand halten und medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske tragen. Am besten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren
 
Quarantäne-Bescheinigung

Sie und Ihre Haushaltsangehörigen können eine Bescheinigung über die Quarantänezeit erhalten. Wenden Sie sich dazu bitte an das Rathaus der Stadt / Gemeinde, in der Sie wohnen.
 
Weitere Informationen
- Informationen gibt es auf der Internetseite des Landkreises Rastatt: www.landkreis-rastatt.de/corona
- Antworten auf Ihre Fragen finden Sie auch auf der Homepage des Sozialministeriums www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-quarantaene und bei der Hotline des Landesgesundheitsamtes: Tel. 0711/904-39555
- Eine Hotline in anderen Sprachen gibt es beim Sozialministerium: Tel. 0711/410-11160
- Informationen, Rat und Hilfe bekommen Sie über die Corona-Hotline im Gesundheitsamt von  montags bis freitags zwischen 8:00 und 16:30 Uhr unter Tel. 07222/381-2300 oder per E-Mail unter amt23@landkreis-rastatt.de oder über das Kontaktformular
Online-Veranstaltung zur Kennzeichnung von Lebensmitteln
"Was gehört aufs Etikett?" Um die korrekte Kennzeichnung von Lebensmitteln geht es bei einer Online-Veranstaltung des Landwirtschaftsamtes des Landkreises Rastatt am 20. Januar 2022, um 17 Uhr.
 
Die Angaben auf Lebensmittel-Etiketten müssen grundlegende Anforderungen für eine sachgerechte Verbraucherinformation erfüllen.
In der Veranstaltung des Ernährungsforums des Landwirtschaftsamtes wird vermittelt, welche Informationen auf verpackter und unverpackter Ware vorhanden sein müssen. Vom Zutatenverzeichnis, über Allergenkennzeichnung, Mindesthaltbarkeitsdatum, Nährwertkennzeichnung, Füllmenge bis hin zur Werbung.
Anmeldung bis 18. Januar 2022 per E-Mail an a.goerig@landkreis-rastatt.de. Die Bestätigungsnachricht enthält den entsprechenden Zugangslink.
Freie Termine in den Impfambulanzen - bereits über 20.000 Impfungen in den Landkreiseinrichtungen
In den Impfambulanzen des Landkreises Rastatt gibt es freie Termine für eine Impfung gegen das Corona-Virus. Termine in Bühl, Gaggenau und Rastatt können über die Homepage des Landratsamtes Rastatt unter www.landkreis-rastatt.de/corona/impfen gebucht werden.
 
In den Impfambulanzen können sich alle Personen ab 18 Jahren impfen lassen. Erst- oder Zweitimpfungen von Kindern und Jugendlichen im Alter von 12 bis 17 Jahren sind nur in Begleitung eines Sorgeberechtigten möglich. Impfungen von Kindern von 5 bis 11 Jahren können derzeit noch nicht in den Impfambulanzen angeboten werden. Auffrischimpfungen, sogenannte Boosterimpfungen, sind gemäß der Empfehlung der STIKO bereits drei Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung für alle Personen über 12 Jahren möglich. Mitzubringen sind der Personalausweis, der Impfausweis und die Krankenversicherungskarte.
 
Bis zum 2. Januar 2022 wurden in den Impfambulanzen in Bühl, Gaggenau und Rastatt bereits insgesamt 23.634 Impfungen durchgeführt - davon 1.286 Erstimpfungen, 2.063 Zweitimpfungen und 20.285 Auffrischimpfungen.

Abfallwirtschaft - Gebührenänderungen ab 1. Januar 2022
Der Kreistag des Landkreises Rastatt hat am 14. Dezember 2021 eine Änderung der Abfallwirtschaftssatzung beschlossen. Ab 1. Januar 2022 ergeben sich folgende Gebührenänderungen:
 
Behältergebühren
Bei den Behältergebühren ergeben sich keine Änderungen.
 
Änderung der Anzahl oder Größe von Behältern

Beim Wechsel der Behältergrößen sowie bei Aufstellung weiterer Tonnen oder Abholung von Gefäßen fallen folgende Gebühren an:
Biotonne: 60 - 240 Liter 15 Euro (bisher 12 Euro)
Restabfallbehälter: 60 - 240 Liter 15 Euro (bisher 12 Euro), 770/1.100 Liter 35 Euro (bisher 30 Euro)
Altpapierbehälter: 120/240 Liter 15 Euro (bisher gebührenfrei), 770/1.100 Liter 35 Euro (bisher gebührenfrei)
Die Erstausstattung der Grundstücke mit Behältern sowie der Austausch von defekten Behältern ist gebührenfrei.
 
Zusatzsäcke
Falls mehr Abfälle anfallen, als in die vorhandenen Restabfallbehälter und Biotonnen hineinpassen, können dafür Zusatzsäcke erworben werden:
Restabfall-Zusatzsack 4 Euro (bisher 3,50 Euro)
Bioabfall-Zusatzsack 4 Euro (bisher 3,50 Euro)
 
Selbstanliefergebühren
Bei den Entsorgungsanlagen des Abfallwirtschaftsbetriebes ergeben sich für folgende Abfallsorten Gebührenänderungen:
Bauschutt DKI und DKII, unter 400 Kilogramm pauschal 45 Euro (bisher 30 Euro)
Bauschutt DKI und DKII ab 400 Kilogramm 240 Euro/Tonne (bisher 180 Euro/Tonne)
Mineralische Gewerbeabfälle DKI und DKII 230 Euro/Tonne (bisher 235 Euro/Tonne)
Verunreinigter Bodenaushub DKI und DKII 230 Euro/Tonne (bisher 235 Euro/Tonne)
Grünabfälle/Wurzelstöcke ab 400 Kilogramm 80 Euro/Tonne (bisher 70 Euro/Tonne)
Altholz AI bis AIII bis 0,5 Kubikmeter pauschal 8 Euro (neue Pauschale)
 
Alle Gebührensätze können unter www.awb-landkreis-rastatt.de abgerufen werden. Gebühren, welche die Abfallbehälter betreffen, gelten nicht für die Stadt Bühl. Weitere Auskünfte unter Telefon 07222/381-5555.
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Rathausplatz 1
76448 Durmersheim
Telefon 07245 920 - 0
E-Mail: info@durmersheim.de

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Ortsverwaltung Würmersheim
Badener Straße 57
76448 Durmersheim
Telefon 07245 920 - 150
E-Mail: rathauswuermersheim@durmersheim.de

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